· Fachbeitrag · Interview
„Apothekeninhaber müssen nachweisen, dass sie ihren Mitarbeitern Impfungen angeboten haben!“
| Am 01.03.2020 soll das Masernschutzgesetz in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt müssen Mitarbeiter im Gesundheitswesen gegen Masern geimpft sein. Der Nachweis muss spätestens bis zum 31.07.2021 erbracht sein. Was das für Apotheken bedeutet, erläutert Prof. Dr. med. Dirk-Matthias Rose, Facharzt für Arbeits- und Allgemeinmedizin, Notfall-, Sozial-, Umwelt- und Flugmedizin. Er ist stellvertretender Direktor des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Die Fragen stellte Ursula Katthöfer ( textwiese.com ). |
Frage: Welche Verantwortung hat ein Apothekeninhaber gegenüber seinen Mitarbeitern und Patienten?
Antwort: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz verantwortlich. Seit Inkrafttreten des Präventionsgesetzes (PrävG) soll der Impfschutz auch im Bereich von Arbeitswelten verbessert werden. Es sollen insbesondere bei impfpräventablen Erkrankungen der Schutz der Beschäftigten in Bereichen mit einer erhöhten Infektionsgefährdung verbessert und die von den Beschäftigten betreuten Personen vor Infektionen geschützt werden, die durch die Beschäftigten übertragen werden können. Insofern wurde in § 8 PrävG auch eine Änderung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch Einfügung des § 23a vorgenommen. Demnach dürfen medizinische Einrichtungen den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen, die Einstellung von Beschäftigten vom Bestehen eines erforderlichen Impf- und Immunschutzes abhängig machen und ihre Beschäftigten so einsetzen, dass vermeidbaren Infektionsrisiken vorgebeugt wird.
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