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  • · Nachricht · Leserforum

    Anforderungen an teilstationäre Einrichtungen der Tagespflege?

    | FRAGE: „Wie ist die Versorgung von Bewohnern in teilstationärer Pflege geregelt (Tagespflege, Demenz-Wohngemeinschaften ...)? Meiner Information nach ist in diesem Bereich kein Versorgungsvertrag mit der Einrichtung nötig, sondern lediglich eine normale Datenschutzvereinbarung mit dem Bewohner, sofern wir diesen mit Arzneimitteln beliefern sollen. Eine Medi-Kontrolle, Schulungen etc. würden damit auch entfallen. Richtig?“ |

     

    ANTWORT: Die teilstationäre Pflege, also zum Beispiel die Tagespflege, wird von der vollstationären Pflege im Heimgesetz unterschieden - diese Unterscheidung besteht auch weiterhin unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelung im Wohn- und Teilhabegesetz, zum Beispiel Nordrhein-Westfalen:

     

    • Vollstationär bedeutet vollumfänglich, mit allen Leistungen rund um die Uhr und für die Dauer von mindestens drei Monaten (§ 1 Abs. 4 HeimG).
    • Teilstationär umfasst alle anderen Arten von Betreuung. Das kann stundenweise nur an einzelnen Tagen im Monat sein, oft auch von montags bis freitags tagsüber - den Rest der Zeit verbringen die Gäste der Tagespflege in ihrer häuslichen Umgebung.

     

    Im Gegensatz zum vollversorgten Heimbewohner bringt der Gast der Tagespflege seine Arzneimittel mit. Im Bundesanzeiger vom 28. Februar 2013 sind die Institutionen, mit denen die Tagespflegeeinrichtung zusammenarbeitet, genannt (s. Anhang, S. 7, 3.6). Dazu gehören in Abstimmung mit den Angehörigen der behandelnde Arzt, Heilmittelerbringer, ambulante Dienste, ambulante Reha-Einrichtungen und Krankenhäuser. Die Apotheke wird nicht genannt - sie beliefert auch nicht die Einrichtung, sondern jeder Gast ist ein eigenständiger Patient und wird von der Apotheke seiner Wahl versorgt. Deshalb wird auch kein Vertrag nach § 12a Apothekengesetz mit teilstationären Pflege- und Betreuungsträgern geschlossen. Damit entfallen auch die Pflichten zur Begehung und zur Schulung durch die Apotheke.

     

    Hinweis: Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir angesichts der in vielen Punkten ungeklärten Rechtslage und der Schwierigkeiten des Fachgebietes für solche Auskünfte keine Haftung übernehmen können.

     

    (Pressemitteilung von „Apotheke heute“ vom 2. Juni 2015)

    Quelle: ID 43433447