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  • · Nachricht · Leserforum

    Apotheker-Pflichten bei Fehlern in der BtM-Kartei?

    | FRAGE: Welche Schritte müssen wir als überprüfende Apotheke einleiten, wenn die Betäubungsmittel-(BtM-)Kartei im Heim zum wiederholten Mal nicht stimmen sollte?“ |

     

    Antwort: Zwischen der Apotheke und der Pflegeeinrichtung existiert über die Heimversorgung nach § 12a Apothekengesetz ein Vertrag. In diesem Vertrag sind verschiedene Verpflichtungen beschrieben. Unter anderem muss geregelt sein, dass „die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm [dem Apotheker] gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung“.

     

    Insofern wird deutlich auf die Pflichten des Apothekers zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung hingewiesen. Diese Pflichten umfassen bei BtM auch die in § 13 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) näher ausgeführten und durch die Pflegeeinrichtung zu leistende Dokumentation. Für den Apotheker ergibt sich daraus zudem die Verpflichtung, dass er diese Überprüfungen nicht nur durchzuführen, sondern auch zu dokumentieren hat. Dabei kann er sich an § 32 Apothekenbetriebsordnung orientieren, der die Mindestanforderungen für die Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen durch einen Krankenhausapotheker festlegt: Der Apotheker soll schriftlich bei festgestellten Mängeln eine Nachbesserungsfrist einräumen, um dann erneut zu prüfen. Der Prüfbericht ist der Pflegedienstleitung auszuhändigen. Bei schwerwiegenden Mängeln soll der Krankenhausapotheker den Träger der Einrichtung informieren.

     

    Hier kann der heimversorgende Apotheker analog handeln. Sollten die Mängel auch nach seiner Intervention nicht behoben sein bzw. nicht behoben werden, sollte die zuständige Stelle, die den Heimversorgungsvertrag genehmigt, von dieser Situation in Kenntnis gesetzt werden.

     

    Hinweis: Die zuständige Stelle ist je nach Bundesland verschieden: In NRW sind dies beispielsweise die Kreise und kreisfreien Städte, in Thüringen das dortige Landesamt für Verbraucherschutz, in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien, in Sachsen-Anhalt und Niedersachsen die jeweilige Apothekerkammer.

     

    (Pressemitteilung von „Heimversorgung“ vom 26. Februar 2014)

    Quelle: ID 42495830