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  • · Nachricht · Leserforum

    Aufbewahrung der Dokumentationsunterlagen nach wie vor beim Betäubungsmittel?

    Frage: „Noch eine Frage zur BtM-Dokumentation: Müssen die Dokumentationsunterlagen nach wie vor beim Betäubungsmittel (BtM) selbst aufbewahrt werden oder ist dies nicht mehr notwendig?“

     

    Antwort: Unseres Wissens hat es diesbezüglich keine Gesetzesänderung in der letzten Zeit gegeben. Die Pflichten und Vorgaben zur BtM-Dokumentation ergeben sich weiterhin aus § 13 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Sinnvollerweise sind aber BtM-Verordnungen und die BtM-Kartei ebenfalls im BtM-Schrank aufzubewahren.

     

    § 13 BtMVV (Nachweisführung)

    (1) Der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen ist unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt zu führen. Es können Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend nummerierten Seiten verwendet werden. Die Aufzeichnung kann auch mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der Reihenfolge des amtlichen Formblattes gewährleistet ist. Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Abs. 6 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5b Abs. 2 ist der Verbleib patientenbezogen nachzuweisen.

     

    (2) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen sind

     

    • 1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apotheke,
    • 2. von dem Tierarzt für die von ihm geleitete tierärztliche Hausapotheke und
    • 3. von dem in den §§ 2 bis 4 bezeichneten, verschreibungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für den Praxis- oder Stationsbedarf,
    • 4. von einem nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beauftragten Arzt für Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie von dem nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt für Einrichtungen des Rettungsdienstes,
    • 5. vom für die Durchführung der Krankenfürsorge Verantwortlichen für das jeweilige Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt,
    • 6. vom behandelnden Arzt im Falle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 4,
    • 7. vom Verantwortlichen im Sinne des § 5 Absatz 9b Nummer 3

     

    am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und, sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namenszeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Für den Fall, daß die Nachweisführung mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgt, ist die Prüfung auf der Grundlage zum Monatsende angefertigter Ausdrucke durchzuführen.

     

    (3) Die Karteikarten, Betäubungsmittelbücher oder EDV-Ausdrucke nach Absatz 2 Satz 2 sind in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Bei einem Wechsel in der Leitung einer Krankenhausapotheke, einer Einrichtung eines Krankenhauses, einer Tierklinik oder einem Wechsel des beauftragten Arztes nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 sind durch die in Absatz 2 genannten Personen das Datum der Übergabe sowie der übergebene Bestand zu vermerken und durch Unterschrift zu bestätigen. Die Karteikarten, die Betäubungsmittelbücher und die EDV-Ausdrucke sind auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen. In der Zwischenzeit sind vorläufige Aufzeichnungen vorzunehmen, die nach Rückgabe der Karteikarten und Betäubungsmittelbücher nachzutragen sind.

     

    PRAXISTIPP | Die BtMVV enthält keine konkreten Regelungen, wie die patientenbezogene Nachweisführung zu erfolgen hat. Zur Gewährleistung der Sicherheit im BtM-Verkehr und um den Missbrauch von BtM soweit wie möglich auszuschließen, soll die patientenbezogene Nachweisführung aber ebenfalls den o.g. Grundsätzen entsprechen. Die Bundesopiumstelle hat deshalb eine Empfehlung zur patientenbezogenen Nachweisführung auf der Homepage www.bfarm.de im Abschnitt „Betäubungsmittel“ unter „Formulare“ zur Verfügung gestellt.

     

    (Pressemitteilung des IWW Instituts vom 15. September 2014)

    Quelle: ID 42726911