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  • · Nachricht · Leserforum

    Dokumentation von Betäubungsmitteln im Heim?

    | FRAGE: „Können Sie uns bezüglich Betäubungsmitteln (BtM) im Heim rechtliche Hinweise geben, wie diese ordnungsgemäß dokumentiert werden?“ |

     

    ANTWORT: Für die Dokumentation von BtM gelten § 13, § 14 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Demnach sind Zu- bzw. Abgänge von BtM in der Apotheke bzw. im Heim unverzüglich in der BtM-Kartei unter Angabe des Datums, der Menge, des verordnenden Arztes, des Lieferunternehmens bzw. der entnehmenden Person festzuhalten.

     

    § 13 BtMVV Nachweisführung

    (1) Der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen ist unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt zu führen. Es können Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend nummerierten Seiten verwendet werden. Die Aufzeichnung kann auch mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der Reihenfolge des amtlichen Formblattes gewährleistet ist. Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Abs. 6 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5b Abs. 2 ist der Verbleib patientenbezogen nachzuweisen. …

     

    § 14 BtMVV Entnahme

    • 1) Beim Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel sind für jedes Betäubungsmittel dauerhaft anzugeben:

     

    • 1. Bezeichnung, bei Arzneimitteln entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3,
    • 2. Datum des Zugangs oder des Abgangs,
    • 3. zugegangene oder abgegangene Menge und der sich daraus ergebende Bestand; bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge in Gramm oder Milligramm, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl; bei flüssigen Zubereitungen, die im Rahmen einer Behandlung angewendet werden, die Menge auch in Millilitern, …

     

    Das amtliche Formblatt finden Sie unter: http://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/BtM/form/form-inhalt.html?nn=1010386#AnkerNachweis 

     

    (Pressemitteilung von „Apotheke heute“ vom 6. August 2015)

    Quelle: ID 43497608