Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Leserforum

    Formvorschriften für die BtM-Dokumentation?

    | FRAGE: „In welcher Form muss die Betäubungsmittel-(BtM-)Dokumentation im Pflegeheim geführt werden? In einem BtM-Buch mit laufender Nummerierung oder in BtM-Karteikarten für jeden Bewohner einzeln?“ |

     

    Antwort: Die Form der BtM-Dokumentation in Hospizen und Pflegeeinrichtungen ist in § 13 Absatz 1 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) beschrieben. Dort steht:

     

    „Der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in den in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen ist unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt zu führen. Es können Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend numerierten Seiten verwendet werden. Die Aufzeichnung kann auch mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der Reihenfolge des amtlichen Formblattes gewährleistet ist. Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Absatz 6 Satz 1 oder eines Betäubungsmittels nach § 5b Absatz 2 ist der Verbleib patientenbezogen nachzuweisen.“

     

    § 5b BtMVV bezieht sich auf die Versorgung von Patienten in Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und der spezialisierten ambulanten Palliativpflege.

     

    Ob in dem Heim also ein BtM-Buch oder Karteikarten verwendet werden, steht dem Träger frei. Er könnte sogar auf eine elektronische Dokumentation umsteigen. Einzig wichtig: Die Dokumentation erfolgt personenbezogen, das heißt: Erhält ein Patient mehrere unterschiedliche BtM, sollte wegen der besseren Übersicht für jedes BtM eine eigene Karte personenbezogen geführt werden.

     

    (Pressemitteilung von „Heimversorgung“ vom 19. März 2014)

    Quelle: ID 42495836