Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Leserforum

    Fristen für die Überprüfung von Verbandskästen?

    | FRAGE: „Gibt es eine Empfehlung, wie oft wir als versorgende Apotheke Verbandskästen überprüfen müssen? Im Versorgungsvertrag ist nichts geregelt.“ |

     

    Antwort: Eine heimversorgende Apotheke ist laut § 12a Apothekengesetz verpflichtet, die ordnungsgemäße und bewohnerbezogene Aufbewahrung der von ihr gelieferten Produkte durch das pharmazeutische Personal zu überprüfen. Eine solche Kontrolle findet meistens in Form einer umfassenden Stationsbegehung mindestens zweimal jährlich statt. Wurden also die Verbandskästen von Ihrer Apotheke geliefert, sind Sie verpflichtet, auch diese zu überprüfen. Hat das Heim die Verbandskästen dagegen von einem anderen Zulieferer erhalten, ist die Apotheke nicht zur Überprüfung verpflichtet - gleichwohl kann die Kontrolle auch als Serviceleistung der Apotheke verstanden werden.

     

    Bei der Kontrolle der Verbandskästen ist insbesondere auf die folgenden Punkte zu achten:

     

    • Sauberkeit
    • Haltbarkeit von Verbandstoffen, Pflastern etc.
    • Haltbarkeit von Sterilprodukten
    • Unversehrtheit von Sterilprodukten
    • Entfernung verfallener oder beschädigter Produkte
    • Keine Lagerung von Arzneimitteln in den Erste-Hilfe-Kästen im Heim

     

    (Pressemitteilung von „Heimversorgung“ vom 26. März 2014)

    Quelle: ID 42530126