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  • · Nachricht · Leserforum

    Ist bei einer Bedarfsmedikation immer die individuelle Rücksprache mit dem Arzt erforderlich?

    | FRAGE: „Bei einer Heimbegehung wurde das Personal des Heimes darüber informiert, dass vor jeder Bedarfsgabe eines Betäubungsmittels (BtM) explizit der behandelnde Hausarzt informiert werden muss. Auch wenn die Bedarfsmedikation auf Anordnung desselben Arztes erfolgt, sei eine individuelle Rücksprache (auch in der Nacht und am Sonntag) vor der Gabe durchzuführen. Entspricht dies den geltenden Anforderungen?“ |

     

    Antwort: Eine derartige Vorgehensweise erscheint wenig praktikabel und ist nicht im Interesse der betroffenen Patienten, denn ein Arzt wird nicht rund um die Uhr erreichbar sein. Denn gerade starke Schmerzspitzen bei Krebspatienten erfordern ein sofortiges Handeln. Da Pflegekräfte aber weder eine ärztliche noch eine pharmakologische Ausbildung haben, wissen sie häufig nicht, wie der konkrete Bedarfsfall aussieht. Die gängige Vorgehensweise ist daher:

     

    Das Pflegepersonal erhält genaue Angaben des Arztes zur Vorgehensweise im Bedarfsfall. Um im Bedarfsfall die richtigen Entscheidungen treffen zu können und sich als Pflegeeinrichtung vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen, sollte das Heim deshalb unbedingt darauf achten, dass der verordnende Arzt immer exakte Vorgaben zur Anwendung der Bedarfsmedikamente macht. Je konkreter die Anweisungen des Arztes sind, desto sicherer kann die Bedarfsmedikation vom Heimpersonal umgesetzt werden. Wichtig ist dabei, dass dem Pflegepersonal alle entscheidenden Informationen schriftlich vorliegen.

     

    Die ärztliche Anweisung sollte die folgenden Punkte beinhalten:

     

    • Exakte Beschreibung der Symptome oder Situationen, die eine BtM-Gabe erfordern.

     

    • Name des zu verabreichenden Arzneimittels:
    • Hierzu zählen der Name selbst und die Wirkstoffstärke.

     

    • Darreichungsform:
    • Häufig werden im Akutfall Tabletten, Tropfen oder gelegentlich auch Injektionslösungen angewendet.

     

    • Einzeldosis und Häufigkeit der Verabreichung:
    • Zum Beispiel: „Beim Auftreten der beschriebenen Symptome werden 10 Tropfen verabreicht.“

     

    • Tageshöchstdosis:
    • Zum Beispiel: „Bei stärkeren Beschwerden kann bis zu viermal täglich eine Tablette verabreicht werden.“

     

    • Vorgehensweise, wenn keine Besserung eintritt.

     

    Außerdem sollten das Datum der Anweisung bzw. das Datum der letzten Änderung, der Name des Arztes und dessen Unterschrift vorhanden sein.

     

    Hinweis: Sollte der Arzt im Einzelfall entscheiden, dass er bei einem bestimmten Patienten oder in einer konkreten Situation vor der Verabreichung eines BtM informiert werden will, sollte er dies ebenso schriftlich anweisen. Dann muss er aber garantieren, dass er im Notfall auch erreichbar ist.

     

    (Pressemitteilung von „Heimversorgung“ vom 2. April 2014)

    Quelle: ID 42489689