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  • · Nachricht · Leserforum

    Können Apotheken für Pflegedienste stellen?

    | FRAGE: „Pflegedienste (manchmal auch Patienten bzw. deren Angehörige) fragen an, ob die Apotheke für sie die Medikamente stellen kann. Wie ist die Rechtslage?“ |

     

    Antwort: Unter der Voraussetzung, dass alle rechtlichen Vorgaben (u.a. § 34 ApBetrO) zum Stellen und Verblistern (wie zum Beispiel ein separater Raum etc.) gegeben sind, kann die Apotheke selbstverständlich nicht nur für Heimbewohner, sondern auch für Patienten direkt oder für die versorgenden Pflegedienste die Arzneimittel verblistern. Der Vorteil: Für die Versorgung einzelner, pflegebedürftiger Patienten mit Blistern oder die Versorgung dieser Patienten durch ambulante Pflegedienste gelten niedrigere bürokratische Hürden als in der Heimversorgung. Beispielsweise besteht für die versorgende Apotheke keine Pflicht zur Überprüfung der ordnungsgemäßen und bewohnerbezogenen Lagerung der Arzneimittel.

     

    Voraussetzung für die Versorgung eines Pflegedienstes ist: Bei medizinischer Notwendigkeit - wenn also beispielsweise der Patient aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Arzneimittel ordnungsgemäß einzunehmen - kann der behandelnde Arzt das Stellen und Verabreichen der Medikamente an den Pflegedienst delegieren. Dies ist allerdings keine Leistung der Pflegekasse, sondern gehört in den Bereich der Behandlungspflege, was damit in das Leistungsspektrum der Krankenkasse fällt. Diese muss die Verordnung des Arztes genehmigen.

     

    Der Pflegedienst erbringt die Leistung des Stellens und Verabreichens also im Auftrag des verordnenden Arztes. Der ambulante Pflegedienst kann dabei die Arzneimittel entweder selbst Stellen, was sehr zeitintensiv ist, oder das Stellen bzw. Verblistern an die Apotheke outsourcen. Hierüber sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden.

     

    Wichtig: Wurde das Stellen der Arzneimittel vom Arzt an den Pflegedienst delegiert, sollte die Apotheke die fertigen Blister auch an den Pflegedienst ausliefern.

     

    Empfehlung: Bei der Versorgung von Pflegediensten sollten möglichst Einweg-Blisterkarten der manuellen Verblisterung oder Schlauchblister der maschinellen Verblisterung verwendet werden. Diese sind erstens hygienischer als wiederverwendbare Dosetten. Zweitens können personenbezogene Informationen zur Einnahme und Dosierung exakt vermerkt werden. Drittens können Einwegsysteme nicht nachträglich manipuliert werden. Im Streitfall ist es - bei der Verwendung von Einwegsystemen - für die herstellende Apotheke einfacher zu beweisen, dass ein möglicher Fehler nicht an ihr lag. Dies gilt insbesondere, wenn jeder fertig bestückte Blister durch eine foto-optische Kontrolle dokumentiert wurde. Auch der Transport ist bei diesen Systemen einfacher, da beim versehentlichen Herunterfallen keine Tabletten herausfallen oder verrutschen können.

     

    Für ihre Dienstleistung erhält die Apotheke vom Pflegedienst eine (vereinbarte) Vergütung. Der Pflegedienst wiederum rechnet das Stellen und das Verabreichen der Medikamente direkt mit der Krankenkasse ab. Obwohl die Pflegedienste das Stellen oder Verblistern der Apotheke vergüten, rentiert sich dies in der Regel dennoch. Die Pflegemitarbeiter sparen viel Zeit, in der weitere Patienten versorgt werden können.

     

    Belieferung der Patienten: Selbstverständlich kann die Apotheke - auch ohne medizinische Notwendigkeit - auf Wunsch der Patienten die Arzneimittel verblistern. Auch in diesem Fall ist eine entsprechende Vergütung für diese Dienstleistung zu verlangen.

     

     

    Hinweis: Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir angesichts der in vielen Punkten ungeklärten Rechtslage und der Schwierigkeiten des Fachgebietes für solche Auskünfte keine Haftung übernehmen können.

     

    (Pressemitteilung von „Apotheke heute“ vom 13. April 2015)

    Quelle: ID 43265859