· Fachbeitrag · Leserforum
Kompetenzen einer ungelernten Pflegehilfskraft?
| FRAGE: „Darf ich als ungelernte Pflegehilfskraft in einem Wohnheim für mehrfach geistig und körperlich Schwerstbehinderte Magensonden versorgen, Insulin spritzen, Trachialkanülen absaugen, offene Beine versorgen und Medikamente verabreichen?“ |
ANTWORT: Für Pflegeeinrichtungen gilt: Das Stellen und Verabreichen von Arzneimitteln darf nur von examinierten Pflegekräften mit einer dreijährigen Ausbildung durchgeführt werden. Ansonsten dürfen qualifizierte Pflegehilfskräfte nach den Zielen der Ausbildungsordnung für die einjährige Altenpflege-(helfer-)Ausbildung ihre Tätigkeit unter Aufsicht einer Pflegefachkraft durchführen. Zum Beispiel regelt § 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung (APRO-APH) des Landes NRW:
(1) Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin/zum Altenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Aufsicht einer Pflegefachkraft erforderlich sind.
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