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  • · Nachricht · Leserforum

    Kontrolle von Blutzuckermessgeräten für insulinpflichtige Diabetiker

    | FRAGE: „Wir versorgen als Apotheke mehrere Altenheime, in denen auch insulinpflichtige Patienten untergebracht sind. Die Handhabung und der Austausch der vorhandenen Blutzuckermessgeräte auf den einzelnen Stationen bzw. für die einzelnen Patienten sind leider nicht einheitlich geregelt. Gibt es eine Richtlinie, in welchen Abständen ausgetauscht wird? Gibt es Unterschiede, ob es sich um ein Gerät für die ganze Station handelt oder ob ein Gerät nur für einen Patienten privat ist?“ |

     

    ANTWORT: Heime bzw. deren Träger sind für den ordnungsgemäßen Zustand der von ihnen eingesetzten Medizinprodukte verantwortlich. Für Geräte, die sich im Eigentum des Heimes befinden, zum Beispiel wenn das Heim ein Blutzuckermessgerät zur Verwendung bei mehreren Patienten bzw. für den Notfallkoffer besitzt, hat das Heim das Funktionieren der Geräte sicherzustellen. Dazu muss es:

     

    • die eingesetzten Geräte ordnungsgemäß warten (Prüfung mithilfe einer Kontrolllösung) und
    • nach der Medizinprodukte-Bertreiberverordnung (§§ 6 und 11 MPBetrV sowie der Anlagen 1 und 2) regelmäßige messtechnische Kontrollen (Prüfung durch externe Kontrollstelle) durchführen lassen.

     

    Für die Häufigkeit solcher messtechnischer Kontrollen sind die Angaben des Herstellers heranzuziehen, spätestens ist jedoch nach zwei Jahren eine Kontrolle angezeigt. Auch wenn der Verdacht auf eine mangelnde Funktion besteht, muss eine messtechnische Kontrolle erfolgen. Die messtechnische Kontrollpflicht gilt jedoch nicht für Geräte, die sich im Eigentum der Heimbewohner befinden.

     

    Beachten Sie | In der Regel erhalten insulinpflichtige Diabetiker regelmäßig von ihrer Krankenkasse neue Geräte, die sich im Eigentum des Bewohners befinden. Diese Geräte werden vom Arzt verordnet. Bei nicht-insulinpflichtigen Diabetikern können in bestimmten Ausnahmefällen ebenfalls Blutzuckermessgeräte und Teststreifen verordnet werden. Auch diese Geräte gehören dem Bewohner. Allerdings zahlen manche Kassen für Bewohner von Pflegeheimen keine eigenen Geräte.

     

    Einige Hersteller geben Blutzuckermessgeräte kostenlos ab oder tauschen ein Altgerät gegen ein neues Gerät um. Eventuell wird von dem einen oder anderen Hersteller so dem Heim ein Gerät zur Verfügung gestellt.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Überprüfung von handelsüblichen Blutzuckermessgeräten durch externe Kontrollstellen ist auch aus finanzieller Sicht nicht sinnvoll, denn ein neues Gerät ist oft günstiger als eine Kontrolle durch eine externe Kontrollstelle.

     

    Wichtig | Gerade bei der Messung des Blutzuckers sollte bei einem Bewohner immer dasselbe Gerät verwendet werden, da unterschiedliche Geräte unterschiedliche Messergebnisse bringen und die Werte dann nicht mehr vergleichbar sind.

     

     

    (Pressemitteilung von „Apotheke heute“ vom 23. November 2015)

    Quelle: ID 43658874