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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Leser fragen ‒ AH antwortet

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Im letzten Monat haben uns die folgenden Fragen erreicht: Was gilt für die Winterreifen des Botenfahrzeugs? Was bedeutet Gefährdungshaftung? AH gibt die Antworten. |

    Was gilt für die Winterreifen des Botenfahrzeugs?

    Frage: Bezüglich unseres Botenfahrzeugs hätte ich gerne gewusst, wie die aktuelle Regelung für Winterreifen ist. Ich meine gehört zu haben, dass sich vor dem Winter etwas geändert hat.

     

    Antwort: In Deutschland besteht keine generelle, sondern eine situative Winterreifenpflicht, d. h. bei winterlichen Straßenverhältnissen darf nur mit Winterreifen auf allen vier Rädern gefahren werden. Dabei muss die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm eingehalten werden (Experten empfehlen mindestens 4 mm). Geändert hat sich tatsächlich etwas: Seit dem 01.10.2024 werden nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) als Winterreifen akzeptiert, zuvor galt die M+S-Kennzeichnung (d. h. Matsch und Schnee) als ausreichend. Wer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Winterreifen „erwischt“ wird, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen, bei Behinderung anderer sogar mit 80 Euro. Zudem erhält er einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Dem Halter des Fahrzeugs drohen ein Bußgeld von 75 Euro und ebenfalls ein Punkt in der Verkehrssündenkartei. Außerdem können wegen grober Fahrlässigkeit Leistungen in der Kaskoversicherung gekürzt werden.

    Was bedeutet Gefährdungshaftung?

    Frage: Im Zusammenhang mit Einzelimporten fiel in unserer Apotheke der Begriff „Gefährdungshaftung“. Was versteht man darunter?

     

    Antwort: In § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) findet sich die folgende Regelung: Wird infolge einer Arzneimittelanwendung ein Mensch nicht unerheblich verletzt oder getötet, so ist der pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Pflicht besteht jedoch nur, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Doch Vorsicht ‒ genau diese Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers gilt nicht bei Einzelimporten nach § 73 Abs. 3 AMG! Die Apotheke hat die Pflicht, sich über das Importarzneimittel gründlich zu informieren. Identität und Qualität müssen garantiert werden. Bekannte Risiken sind dem Arzt bzw. dem Patienten mitzuteilen. Andernfalls kann der Apotheker haftbar gemacht werden.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2025 | Seite 15 | ID 50301260