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  • · Nachricht · Leserforum

    Müssen geblisterte Arzneimittel mittels Bild identifizierbar sein?

    | FRAGE: „Die Behörden, die ein Altenheim kontrolliert haben, fordern, dass jedes Medikament, das in dem Blister liegt, eindeutig mit Bild zu identifizieren ist. Die Software, die ich benutze, greift auf die Daten der Gelben Liste zurück und bringt Bilder und Beschreibungen der dort gelisteten Medikamente. Leider ist diese keine offizielle Liste, es sind nicht alle Arzneimittel dort gelistet. Für manche Medikamente gibt es dementsprechend keine Beschreibung und nur ‚Bilddummies‘. Ist es irgendwo festgelegt, dass zu jedem beblisterten Medikament ein Bild gehört? Wenn ja, wo finde ich diese Regelung? Ist es auch möglich, durch ein Ausschlussverfahren auf die gesuchte Tablette zu schließen?“ |

     

    Antwort: Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der verblisterte Tabletten mit Bild dokumentiert werden müssen. Dennoch müssen verblisterte Tabletten eindeutig identifiziert werden können. Man denke hier beispielsweise an Rückrufe oder bestimmte Einnahmevorschriften wie zum Beispiel „vor, zum oder nach dem Essen einnehmen“. Das bedeutet: Auch mit Hilfe eines Ausschlussverfahrens kann eine Identifikation möglich sein. Sind die Tabletten aber aufgrund ihrer Farbe oder Form nicht eindeutig von anderen zu unterscheiden, muss hier eine Möglichkeit zur genauen Identifikation geschaffen werden.

     

    Da die Gelbe Liste nicht vollständig ist, gibt es für die verblisternde Apotheke folgende Möglichkeit:

     

    • 1. Diejenige Tablette, die nicht in der Gelben Liste mit Foto dokumentiert ist, kann von der Apotheke fotografiert werden. Dazu wird die Tablette von beiden Seiten auf Millimeterpapier gelegt und fotografiert. Dieses Foto kann dann entweder auf die Blisterkarte gedruckt oder als Ausdruck der Apotheke mitgegeben werden.

     

    • 2. Sind diejenigen Tabletten, die sich in einer Dosiereinheit befinden, sehr ähnlich und daher nicht zu unterscheiden, können diese auf zwei separate und exakt beschriftete Blisterkarten aufgeteilt werden.

     

    Am besten besprechen Sie das konkrete Vorgehen mit der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde.

     

    Hinweis: Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir angesichts der in vielen Punkten ungeklärten Rechtslage und der Schwierigkeiten des Fachgebietes für solche Auskünfte keine Haftung übernehmen können.

     

    (Pressemitteilung von „Apotheke heute“ vom 27. April 2015)

    Quelle: ID 43265247