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  • · Nachricht · Leserforum

    Rechtsgrundlagen für die Überprüfung der Raumtemperatur zur Lagerung von Arzneimitteln?

    | FRAGE: „Braucht ein Pflegeheim ein Raumthermometer, um die Lagerung der Arzneimittel unter 25° C zu überwachen?“ |

     

    ANTWORT: Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), das Apothekengesetz (ApoG) und das Heimgesetz (HeimG) regeln diese Frage: § 16 ApBetrO fordert für die Aufbewahrung von Arzneimitteln eine übersichtliche Lagerung, bei der die Qualität der Arzneimittel nicht beeinflusst wird. § 12a Abs. 1 Nr. 2 ApoG verpflichtet den Apotheker, diese ordnungsgemäße Lagerung im Heim regelmäßig zu überprüfen. Und nach § 11 Abs. 1 Nr. 10 HeimG darf ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die Heimmitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

     

    Das bedeutet konkret: Eine ordnungsgemäße Arzneimittellagerung ist nur gegeben, wenn die Arzneimittel so gelagert werden, dass sie in ihrer Qualität nicht beeinflusst werden. Eine gleichbleibende Qualität der Arzneimittel kann nur garantiert werden, wenn die Arzneimittel vorschriftsmäßig gelagert werden. Das bedeutet: Sind auf Arzneipackungen keine anderweitigen Angaben vermerkt, dürfen Fertigarzneimittel nicht über +25°C gelagert werden. Eine geringfügige Überschreitung bis maximal +27°C gilt nur für wenige Stunden und dann auch nur bis etwa fünf Tage pro Jahr als unbedenklich. Wird die Temperatur von +25°C dauerhaft überschritten, sollte das Heim unbedingt eine Alternative finden. Beispielsweise kann bei leichter Temperaturüberschreitung in den Sommermonaten versucht werden, durch eine Außenverdunkelung (Außenrollo) die Temperatur auf unter 25°C zu senken. In den meisten Fällen reicht diese Vorgehensweise aus. Gelingt es aber nicht, die Temperatur unter 25°C zu halten, sollte ein anderer, nordseitig gelegener Raum - ohne direkte Sonneneinstrahlung - für die Lagerung der Arzneimittel gefunden werden. Auf eine Lagerung im Kühlschrank ist im Sommer dennoch zu verzichten, da dort nur solche Arzneimittel aufbewahrt werden, bei denen dies ausdrücklich vorgeschrieben ist!

     

    Folglich gilt: Um die gesetzlich vorgeschriebene ordnungsgemäße Arzneimittellagerung im Heim zu garantieren, muss das Heim die Raumtemperatur regelmäßig überprüfen und dies funktioniert nur mittels eines Raumthermometers. Das Heim darf nicht vergessen, die abgelesene Temperatur zu dokumentieren.

     

    Übrigens können bei den für Heime zuständigen Aufsichtsbehörden in der Regel entsprechende Informationen zur Lagerung von Arzneimitteln eingeholt werden. Beispielsweise findet man im Internet folgenden Link des Kreises Soest: http://www.kreis-soest.de/gesundheit_verbraucher/gesundheit/arzneimittel/gefahrstoffaufsicht/apotheken-_und_gefahrstoffaufsicht.php.media/91043/12_Arzneimittel_in_Heimen.pdf 

     

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    (Pressemitteilung von „Apotheke heute“ vom 19. März 2015)

    Quelle: ID 43250433