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  • · Nachricht · Leserforum

    Rechtslage bei unkontrollierter Medikamenteneinnahme

    | FRAGE: „Folgender Fall: Der Bewohner eines Pflegeheimes ist in den Anfängen der Demenz. Er weiß nicht mehr, dass er am Vorabend Medikamente bekommen hat, und sagt einem Angehörigen/Besucher, dass er keine Medikamente bekommen hat. Der Angehörige/Besucher glaubt dem Bewohner, fragt nicht bei der Pflegeleitung nach, sondern kauft von sich aus z. B. Schmerzmittel, verabreicht diese dem Bewohner oder der Bewohner nimmt die Medikamente selbst. Wer ist rechtlich dafür verantwortlich, falls es Komplikationen oder Zwischenfälle (Bewusstseinsänderung etc.) gibt, die durch die ‚fremde‘ Verabreichung hervorgerufen werden? Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn der Bewohner seine Medikation selbst verwalten möchte und es dann Komplikationen gibt?“ |

     

    ANTWORT: Die letzte Frage lässt sich noch am einfachsten beantworten.

     

    Der Bewohner beauftragt nicht das Heim mit der Arzneimittelversorgung

    Kümmert sich der Bewohner selbst um die Medikamenteneinnahme - er hat also nicht das Heim mit der Arzneimittelversorgung beauftragt -, trägt er selbst die Verantwortung für die korrekte Einnahme seiner Arzneimittel. Das heißt aber auch, dass er selbst die Arzneimittel in der Apotheke seiner Wahl besorgen muss. Das Heim ist in diesem Fall nicht für die Organisation der Rezepte und das Abholen der Arzneimittel zuständig.

     

    Ist dieser Patient nicht mehr in der Lage, die Arzneimittel selbst zu besorgen oder kann er die Arzneimittel z. B. aufgrund einer Demenz nicht mehr richtig einnehmen, muss der betreuende Angehörige die Medikamente besorgen und ihm verabreichen. Das bedeutet dann aber, dass der Angehörige zu jeder vorgeschriebenen Einnahmezeit anwesend sein und die Medikamente verabreichen muss. Dies sollte das Heim den Angehörigen deutlich machen.

     

    Schwieriger gestaltet sich die Beantwortung der ersten Frage.

     

    Der Bewohner beauftragt das Heim mit der Arzneimittelversorgung

    Ist das Heim mit der patientenindividuellen Arzneimittelversorgung beauftragt worden, sollte das Heim den Angehörigen unbedingt deutlich machen, welche schwerwiegenden Neben- und Wechselwirkungen für den Bewohner entstehen können, wenn zusätzlich zu den verordneten Arzneimitteln unkontrolliert andere Arzneimittel verabreicht werden. Am besten nimmt das Heim einen entsprechenden Passus in den Bewohnervertrag auf, der ja bei Aufnahme in die Pflegeeinrichtung entweder durch den Bewohner selbst oder die für ihn verantwortliche Person unterschrieben werden muss.

     

    Beachten Sie | Außerdem sollte die Pflegeeinrichtung auf die exakte Dokumentation der Medikamentenverabreichung achten. Sie dient dem Heim als Absicherung, dass die Verabreichung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

    Quelle: ID 43857579