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  • · Nachricht · Leserforum

    Rezeptsammlung in der Arztpraxis?

    | FRAGE: „In Ihrem Beitrag ‚Gilt das Verbot der Rezeptsammlung in der Arztpraxis auch im Rahmen der Heimversorgung?‘ wird die Zulässigkeit im Rahmen eines Heimversorgungsvertrags geschildert. Ausgeführt ist dann aber zur ‚Rezeptsammlung in einem Heim: In der Regel werden die Rezepte nicht von der Apotheke im Heim abgeholt, sondern von Apothekenmitarbeitern direkt beim Arzt. Die Arztpraxis sammelt somit nicht, sondern übergibt nur an den beauftragten Apotheker. Der Arztpraxis ist bekannt, welche Apotheke im Rahmen des 12a mit der Belieferung beauftragt ist. Die Medikamente werden dann ins Heim geliefert.‘ Wie ist der Sachverhalt in dieser durchaus üblichen Modifikation zu sehen?“ |

     

    Antwort: Zu dem Thema gibt es immer wieder Unruhe, aber keine neuen Entwicklungen. Die Ärzte sind teilweise durch ihre Ärztekammern angehalten, nicht an die Apotheke auszuhändigen oder zu faxen (die Ärztekammer in Nordrhein lässt dagegen eher fünf gerade sein), weil das auch für den Fall eines Heimversorgungsvertrags so geurteilt worden sei. Es gibt ja (leider) folgende Entscheidung:

     

    „Aus der Praxis des Arztes sind nach der Anlage AST 4 im gleichen Zeitraum 18 Rezepte gefaxt worden. Es mag sein, dass ein Großteil der von dem Arzt per Telefax übersandten Rezepte jugendliche Patienten aus der Einrichtung (...) betraf, mit der der Verfügungsbeklagte einen Versorgungsvertrag nach § 12a ApoG geschlossen hat. Allerdings würde für eine Rezeptsammlung mit § 12a ApoG nur dann eine rechtliche Grundlage existieren, die § 24 ApBetrO als Spezialregelung vorginge, wenn die Rezepte durch Heimmitarbeiter gesammelt und dem Beklagten überbracht worden wären (vgl. hierzu Cyran/Rotta a. a. O. Rn. 28 zu § 24). Aufgabe des Heimträgers und nicht des behandelnden Arztes ist es, sich um die Einlösung entsprechender Verordnungen zu kümmern. Für die vorliegend geübte Handhabung der Faxübermittlung von Rezepten unmittelbar durch den behandelnden Arzt an den Apotheker bildet § 12a ApoG hingegen keine Rechtsgrundlage.e‘

     

    Tatsächlich scheint dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt zu werden. Apothekenjuristen sind durchaus zu dem Ergebnis gekommen, dass das Urteil in diesem Punkt falsch ist, wenn es um Heimversorgung geht. Das vertreten zum Beispiel die Apothekerkammer Nordrhein und die dort zuständige Apothekenaufsicht. Sachgerecht wäre danach: Abholung der Rezepte durch heimversorgende Apotheke beim Arzt muss zulässig sein, wenn es sich ausschließlich um Rezepte von Patienten handelt, die mit der Versorgung durch die Vertragsapotheke einverstanden sind.

     

    Wie man in der Praxis damit umgeht, wenn die Ärzte weiterhin die Abgabe der Rezepte verweigern, ist andere Frage. Gegebenenfalls könnte ein heimversorgender Apotheker sich notfalls auch vom Heim bevollmächtigen lassen, dass er hinsichtlich der Abholung, die ja im Aufgabenbereich des Heimpersonals liegt, „im Auftrag des Heimes“ kommt. Diese Handhabe hat schon das eine oder andere Mal weitergeholfen.

     

    Hinweis: Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir angesichts der in vielen Punkten ungeklärten Rechtslage und der Schwierigkeiten des Fachgebietes für solche Auskünfte keine Haftung übernehmen können.

     

    (Pressemitteilung der „Heimversorgung“ vom 19. Februar 2015)

    Quelle: ID 43165888