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  • · Nachricht · Leserforum

    Stellen der Medikamente durch Angehörige?

    Frage: „Wie ist die Rechtslage in folgender Konstellation: Die Angehörigen besorgen die Medikamente selbst über eine andere Apotheke als die heimversorgende Apotheke. Muss das Heim die Medikamente dann nicht mehr stellen, sondern müssen die Angehörigen die Medikamente fertig gestellt in Dosetts im Heim abliefern? Kommt es auf eine Verzichtserklärung an das Heim an, nur von der Lieferapotheke versorgt werden zu müssen und von keiner anderen? Kann das Heim verlangen, dass die Angehörigen bis auf Säfte und Tropfen die Medikamente selbst stellen sollen.“

     

    Antwort: Ob ein Heim die Arzneimittel eines Bewohners stellt, ist letztlich eine Frage des Vertrags, der zwischen dem Heim und dem Bewohner (bzw. seinen Angehörigen etc.) geschlossen wurde.

     

    In der Regel sieht es aber so aus, dass das Heim im Rahmen seines Versorgungsvertrags auch die Arzneimittelversorgung abdeckt. Insofern stimmt der Bewohner der Belieferung durch die vertraglich mit dem Heim verbundene Apotheke zu. In diesem Augenblick ist auch das Stellen und die Gabe der Arzneimittel Teil der Versorgung.

     

    Sobald jedoch die Arzneimittel über einen anderen Weg in das Heim kommen, ist die Sicherstellung der kontinuierlichen Arzneimittelversorgung Aufgabe des Bewohners/der Angehörigen. Das heißt, diese müssen sich um das Besorgen - und wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seine Tabletten eigenverantwortlich einzunehmen, auch um das Einnehmen - kümmern. (Im Rahmen der Pflege wird in diesen Fällen unterstützt, zum Beispiel durch das Anreichen von Wasser zur Einnahme o.Ä.)

     

    Entweder muss ein Vertrag mit dem Heim geschlossen werden, dass die vom Bewohner/den Angehörigen zur Verfügung gestellten Arzneimittel durch das Heim gestellt werden (allerdings werden inzwischen viele Heime bereits mit Blistern versorgt) oder es muss eine andere Lösung gefunden werden - eine dieser Lösungen könnten bereitgestellte Dosiersysteme sein.

     

    Die Prüfungen durch Heimaufsicht und MDK beinhalten auch Aspekte wie Stellen von Arzneimitteln oder Themen wie Arzneimitteltherapiesicherheit. Deshalb ist es durchaus denkbar, dass aufgetretene Mängel gerügt und entsprechende Empfehlungen ausgesprochen wurden. Je nach Heimaufsicht und MDK kann es Unterschiede geben, wie restriktiv das gesehen wird.

     

    (Pressemitteilung des IWW Instituts vom 24. September 2014)

    Quelle: ID 42639444