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  • · Nachricht · Leserforum

    Unzureichend beschriftete Arzneimittel-Vorräte, die nicht von der Vertragsapotheke geliefert wurden?

    | FRAGE: „Bei der halbjährlichen Prüfung der Vorräte an Arzneimitteln in Heimen tauchen immer wieder Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte auf, die nicht von uns als der zur Belieferung berechtigten Apotheke geliefert worden sind. Ich weiß um die freie Wahl der zu liefernden Apotheke des Bewohners, aber dadurch ergibt sich folgende Problematik: Die Beschriftung der Arzneimittel ist unzureichend bzw. gar nicht vorhanden! Unsere Apotheke hat dem Heim für diesen Fall Blanko-Aufkleber zur Verfügung gestellt, damit eine korrekte und schnelle Beschriftung vor Ort nachgeholt werden kann. Leider wird das nur teilweise durchgeführt, der handschriftliche Nachtrag ist unleserlich oder falsch. Wer steht für daraus resultierende Versorgungsfehler in der Verantwortung - das Heim, die beliefernde „Fremdapotheke“ oder sogar wir als Vertragsapotheke? Müssen wir uns als Vertragsapotheke überhaupt um diese nicht ausreichend beschrifteten Arzneimittel kümmern? Gibt es dazu eine Regelung des Gesetzgebers? |

     

    Antwort: Die Überprüfung der Arzneimittellagerung im Heim ist in § 12a Apothekengesetz geregelt:

     

    § 12a ApoG

    (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn (...)

    • 2. (…) die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind, (…)
     

    Die heimversorgende Apotheke - also die Apotheke, die mit dem Heim einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat - ist damit also nur verpflichtet, diejenigen Arzneimittel und Produkte zu überprüfen, die von ihr geliefert wurden. Dafür ist es aber notwendig, dass alle Packungen mit Herkunftsnachweis versehen sind.

     

    Wichtig: Weisen Sie das Heim unbedingt darauf hin, dass laut § 11 Abs. 1 Nr. 10 Heimgesetz das Heim für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel verantwortlich ist. Ordnungsgemäß heißt dabei u.a. auch, dass alle Arzneimittel der Bewohner in der Originalpackung - bei verblisterten Arzneimitteln im Blister - und mit der exakten Beschriftung aufzubewahren sind. Die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte müssen laut ABDA in der Apotheke versehen werden mit:

    • Name und Vorname des Heimbewohners
    • Lieferdatum

     

    Darüber hinaus empfiehlt es sich aus Gründen der Arzneimittelsicherheit gegebenenfalls folgende Angaben zu machen:

    • Name der versorgenden Apotheke (insbesondere, wenn mehr als eine Apotheke die Bewohner des Heims versorgen)
    • Besondere Lagerungshinweise
    • Einnahmehinweise

     

    Auch Ärztemuster sind mit diesen Angaben zu versehen.

     

    Hinweis: Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir angesichts der in vielen Punkten ungeklärten Rechtslage und der Schwierigkeiten des Fachgebietes für solche Auskünfte keine Haftung übernehmen können.

     

    (Pressemitteilung von „Apotheke heute“ vom 20. April 2015)

    Quelle: ID 43265810