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  • · Nachricht · Medizinprodukteabgabeverordnung und Infektionsschutzgesetz

    Apotheker dürfen an Laien keine Corona-Tests abgeben

    | Apotheker dürfen an Endverbraucher keine Corona-Schnelltests abgeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Test das Virus direkt nachweist oder Antikörper gegen eine Infektion mit COVID-19. Die Abgabe entsprechender In-vitro-Tests ist nur an medizinische Fachkreise erlaubt. |

     

    Probenbehältnisse, in denen Körperproben gesammelt und anschließend „in vitro“ untersucht werden sollen, fallen auch unter dieses Verbot, wenn sie für den direkten oder indirekten Nachweis von COVID-19 bestimmt sind.

     

    Die entsprechenden Verbote sind in der Medizinprodukteabgabeverordnung (MPAV) und dem Infektionsschutzgesetz geregelt. Mathias Arnold, Vizepräsident der ABDA ‒ Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: „Wenn ein Apotheker entgegen dem Verbot einen Schnelltest an Patienten abgeben würde, wäre das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.“ Und weiter: „Wenn die zuständigen Behörden in Zukunft die Ansicht vertreten sollten, dass Endverbraucher entsprechende Selbsttests bekommen können, wäre dies durch eine Bekanntmachung des Robert-Koch-Instituts oder eine Änderung der MPAV rechtlich leicht umsetzbar. Aber solange dies nicht geschieht, dürfen Apotheken keine Corona-Tests an Endverbraucher abgeben.“

     

    Quelle

    Quelle: ID 46840324