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  • · Nachricht · Neue Apothekenbetriebsordnung

    Ausübung von Heilkunde durch den Apotheker

    | Bei analytischen Dienstleistungen rund um die Bestimmung von Körperwerten muss sich der Apotheker gemäß § 1a Abs. 11 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) darauf beschränken, die Messdaten mit Hilfe technischer Geräte zu ermitteln und die Höhe der Werte hinsichtlich der jeweiligen Referenzwerte festzustellen. Der Apotheker darf diese Werte aber nicht im Sinne einer Diagnose bewerten. Damit wäre die Grenze zur unzulässigen Heilkunde überschritten. Zur Abgrenzung lesen Sie Einzelheiten im „Wirtschaftsbrief Apotheken“ Nr. 1/2014 (den Beitrag können Sie per E-Mail an ah@iww.de anfordern). |

     

    (Pressemitteilung vom „Wirtschaftsbrief Apotheken“ Nr. 1/2014 vom 27. Januar 2014)

    Quelle: ID 42467158