· Nachricht · Steuererklärung
Nachweis von Krankheitskosten: Ab 2025 muss der Name auf dem Kassenbeleg stehen
| Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben vom 26.11.2024, Az. IV C 3 - S 2284/20/10002 :005, Abruf-Nr. 245210 ) hat nun dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |
Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel muss der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung [EStDV]). Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person
- Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezepts
MERKE | Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist. |