Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Steuererklärung

    Nachweis von Krankheitskosten: Ab 2025 muss der Name auf dem Kassenbeleg stehen

    | Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben vom 26.11.2024, Az. IV C 3 - S 2284/20/10002 :005, Abruf-Nr. 245210 ) hat nun dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |

     

    Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel muss der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung [EStDV]). Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

     

    Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:

     

    • Name der steuerpflichtigen Person
    • Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
    • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
    • Art des Rezepts

     

    MERKE | Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

     
    Quelle: ID 50310739