01.05.2007 | Abschreibung
Sonderabschreibung im Jahr der Betriebseröffnung
Eine Sonderabschreibung ist im Jahr der Betriebseröffnung auch ohne Bildung einer Ansparabschreibung möglich. Dies hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im vergangenen Jahr entschieden („Apotheker Berater“ 10/2006, S. 2 KI). Profitieren können davon Apotheker, die einen neuen Betrieb eröffnen (zum Beispiel eine Filialapotheke), aber nicht die Voraussetzungen für Existenzgründer erfüllen.
Unklar war in diesem Zusammenhang bisher, ob die BFH-Entscheidung nach einer Gesetzesänderung in 2003 (Ergänzung des § 7g Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz um einen zweiten Satz) auch für die Jahre ab 2003 gilt. Positiv ist jetzt: Die Finanzverwaltung will das Urteil ohne zeitliche Einschränkung anwenden (vergleiche Oberfinanzdirektion Koblenz, Kurzinformation vom 17.1.2007, Az: S 2183b A – St 31 3, Abruf-Nr: 070742).