01.08.2005 | Aktuelle Gesetzgebung
Anwendung des neuen Kündigungsrechts auf Altmietverträge
Am 1. Juni 2005 ist das Gesetz über Kündigungsfristen bei Altmietverträgen in Kraft getreten. Danach gelten alte Kündigungsfristen unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr weiter. Vielmehr verkürzen sich die Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter. Dazu im Einzelnen:
Wann ist das neue Recht sachlich anwendbar?
Die neuen Kündigungsfristen gelten für alle formularmäßigen Wohnraummietverträge, die
- unbefristet sind,
- vor dem 1. September 2001 (= so genannte Mietrechtsreform) geschlossen worden sind,
- eine Formularklausel enthalten, die auf die alten Fristen des § 565 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a.F. verweisen.
Hinweis: Individuelle Kündigungsvereinbarungen oder abweichende Formularklauseln bleiben von der Gesetzesänderung unberührt. Hier spricht die Abweichung von den alten gesetzlichen Kündigungsfristen gerade dafür, den Gestaltungswillen zu schützen.
Wann ist das neue Recht zeitlich anwendbar?
Das neue Gesetz stellt auf „Neukündigungen“ ab, das heißt: Die ordentliche Kündigungserklärung des Mieters oder Vermieters darf dem Vertragspartner erst nach dem 1. Juni 2005 zugegangen sein.
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