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  • 01.08.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    Sozialversicherungsbeiträge mindern Einkünfte und Bezüge des Kindes

    Eine gute Nachricht gibt es für Eltern volljähriger Kinder in Berufsausbildung: Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zählen nicht zu den Einkünften des Kindes (Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Beschluss vom 11.1.2005, Az: 2 BvR 167/02, Abruf-Nr. 051397). Das heißt: Eltern von Kindern, deren Einkünfte und Bezüge bislang über der kindergeldschädlichen Grenze lagen, können nachträglich auf Kindergeld hoffen. 

    Kindergeldschädliche Grenzen beachten

    Die Höhe der kindergeldschädlichen Grenze gemäß § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert. Um festzustellen, ob sich ein Antrag auf Kindergeld lohnt, müssen Sie prüfen, ob die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge folgende Grenzen nicht überschreiten.  

     

    Kindergeldschädliche Grenze

    Jahr  

    2001  

    2002  

    2003  

    2004  

    2005  

    Grenze  

    14.040 DM  

    7.188 Euro  

    7.188 Euro  

    7.680 Euro  

    7.680 Euro  

     

    Kindergeld für die Vergangenheit beanspruchen

    Ob Sie Kindergeld jetzt noch nachträglich erhalten, hängt davon ab, ob und wenn ja welche Kindergeldbescheide in der Vergangenheit für die betroffenen Jahre ergangen sind. Grundsätzlich können Sie von der Entscheidung des BVerfG für die vergangenen vier Jahre profitieren (§ 169 Abgabenordnung – AO).  

     

    Beispiel

    Das volljährige Kind von Ehepaar Fischer hat am 1. Januar 2002 eine dreijährige Ausbildung begonnen. Die jährliche Ausbildungsvergütung beträgt im 1. Jahr 9.600 Euro, im 2. Jahr 10.200 Euro und im 3. Jahr 10.800 Euro. Es ergeben sich folgende Beträge:  

     

     

    2002  

    2003  

    2004  

    Ausbildungsvergütung  

    9.600 Euro  

    10.200 Euro  

    10.800 Euro  

    ./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag*  

    1.044 Euro  

    1.044 Euro  

    920 Euro  

    ./. Sozialversicherungsbeiträge  

    1.997 Euro  

    2.142 Euro  

    2.268 Euro  

    = verbleiben  

    6.559 Euro  

    7.014 Euro  

    7.612 Euro  

     

    *Alternativ können auch höhere tatsächlich angefallene Werbungskosten abgezogen werden.