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  • 01.05.2006 | Alterseinkünftegesetz

    Versorgungswerk-Beiträge ab 2005 beschränkt abzugsfähig

    Mit dem Alterseinkünftegesetz wurden Altersvorsorgeaufwendungen der so genannten Basisversorgung – wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum berufsständischen Versorgungswerk – von der Besteuerung freigestellt. Allerdings sind die Beitragszahlungen im Jahr 2005 zunächst nur mit einem Anteil von 60 Prozent als Sonderausgaben abziehbar. Dieser Anteil erhöht sich in den Folgejahren schrittweise um zwei Prozent bis zum Jahr 2025, in dem dann (bis zu bestimmten Höchstbeträgen) 100 Prozent der Beiträge abzugsfähig sind.  

    Der Bundesfinanzhof hat diesen beschränkten Sonderausgabenabzug nun in einem Eilverfahren vorläufig für rechtens erklärt (Beschluss vom 1.2.2006, Az: X B 166/05, Abruf-Nr: 060537). Denn die bis zum Jahr 2024 beschränkte Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sei Bestandteil einer Übergangsregelung. Hierbei habe dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zugestanden. Die gefundene Regelung sei – isoliert betrachtet – verfassungsrechtlich unbedenklich.  

    Im Hinblick auf die Besteuerung der späteren Rentenzuflüsse ist jedoch noch zu entscheiden, ob das Verbot einer Doppelbesteuerung beachtet worden ist. Danach dürfen Renten nicht erneut besteuert werden, soweit sie aus versteuertem Einkommen geleistet wurden.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 1 | ID 85046