30.10.2009 | Altersvorsorge
Die „Riesterzulage“ erhält der mittelbar berechtigte Ehegatte nur bei einem eigenen Altersvorsorgevertrag
Bei der sogenannten Riesterrente hat ein nur mittelbar zulageberechtigter Ehegatte lediglich dann einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Das Bestehen einer eigenen betrieblichen Altersversorgung oder die Mitgliedschaft in einem (Apotheker-)Versorgungswerk reicht in einem solchen Fall nicht aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Juli 2009 zu Lasten einer Tierärztin entschieden (Az: X R 22/07, Abruf-Nr: 093312).
Denn die Riesterförderung solle Abschläge ausgleichen, mit denen bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu rechnen ist. Die Tierärztin sei aber nicht gesetzlich versichert und daher vom sinkenden gesetzlichen Rentenniveau nur indirekt über die Rente ihres ehemals als Angestelltem tätigen Mannes betroffen.
Praxistipp: Apotheker/innen, die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, sind von der staatlichen Förderung ausgeschlossen und können insofern selbst nicht „riestern.“ Somit gibt es keine Sparzulage für Beiträge zum Versorgungswerk. Eigenständig „riestern“ kann nur, wer als Arbeitnehmer oder aus anderen Gründen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Dies können auch die mit einem Arbeitnehmer verheirateten Apotheker/innen sein. Das Gesetz verlangt dann jedoch, dass sie hierfür einen zertifizierten privaten Vertrag abschließen.