01.01.2005 | Altersvorsorge
Wie sind Beiträge zum Versorgungswerk ab 2005 steuerlich abzugsfähig?
Das Alterseinkünftegesetz hat eine Reihe von Änderungen mit sich gebracht, über die wir bereits ausführlich berichtet haben (siehe „Apotheker Berater” Nr. 8/2004, S. 3 ff., sowie Nr. 10/2004, S. 9 ff.) Unter anderem ist neu, dass Selbstständige bis zu einer Höhe von 20.000 Euro (bei Ehepaaren 40.000 Euro) bestimmte Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich geltend machen können. Die Abzugsfähigkeit ist 2005 noch auf 60 Prozent der genannten Beträge begrenzt, sie erhöht sich aber dann jährlich um je zwei Prozentpunkte wie folgt:
Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen
Steuerjahr | 2005 | 2015 | 2025 |
Vorsorgeaufwendungen | 20.000 | 20.000 | 20.000 |
davon steuerlich absetzbar | 60% | 80% | 100% |
Abzug als Sonderausgabe | 12.000 | 16.000 | 20.000 |
Begünstigt sind auch die Beiträge an eine Versorgungskasse bzw. ein berufsständisches Versorgungswerk. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Beitragszahlungen auf Leistungen beziehen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sind. Was es mit dieser speziellen wichtigen Voraussetzung aus Sicht des Apothekers auf sich hat, zeigt der folgende Beitrag.
Grundzüge der neuen Rechtslage
Zu den ab 2005 begünstigten Vorsorgeaufwendungen der so genannten Basisversorgung zählen:
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