03.06.2009 | Apothekenentwicklung
Nach dem EuGH-Urteil quo vadis, Apotheke?
von Dipl.-Finanzwirt (FH) und Rechtsanwalt Rainer Höfer, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen
Die Frage, ob Fremdbesitz an deutschen Apotheken zulässig ist, hat in den letzten Jahren die Branche sehr bewegt. Viele hielten die aktuelle gesetzliche Regelung des Fremdbesitzverbotes für falsch. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält das deutsche Fremdbesitzverbot für Apotheken mit den europäischen Rechtsvorschriften für vereinbar (Urteile vom 19.5.2009, Az: C 171/07 und C 172/07).
Die Entscheidungen der nationalen Vorinstanzen
Im Jahr 2006 war das Ministerium für Gesundheit des Saarlandes demgegenüber der Auffassung, dass das deutsche Fremdbesitzverbot für Apotheken nicht mit europäischen Rechtsvorschriften vereinbar ist. Daraufhin wurde der niederländischen Kapitalgesellschaft DocMorris b.v. entgegen dem deutschen Recht die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke erteilt. In dem darauf folgenden Verwaltungsgerichtsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Betriebserlaubnis wurde die Apotheke erst geschlossen, dann wieder geöffnet. Der Sachverhalt wurde schließlich dem EuGH zur Klärung vorgelegt (zum Verfahren siehe auch „Apotheker Berater“ Nr. 11/2007, S. 15 ff.).
Währenddessen hatte auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage eine Apothekerin aus Saarbrücken vor dem Landgericht (LG) den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Weiterbetrieb der DocMorris-Filiale angestrengt. Doch auch das LG gestattete den Weiterbetrieb, weil aus dem europäischen Recht nicht eindeutig ein Verbot folge.
Das EuGH-Urteil
Das nun vorliegende Urteil des EuGH in dieser Sache hat schließlich nicht mehr viele überrascht. Wurde im Laufe des Verfahrens von den meisten Beobachtern zwar zunächst davon ausgegangen, dass ein Fremdbesitzverbot kippen würde, kam am 16. Dezember 2008 durch das Gutachten des Generalanwaltes am EuGH, Yves Bot, die überraschende Wende. Bot sah in dem in Deutschland geltenden Fremdbesitzverbot für Apotheken keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Vielmehr läge es im Ermessen der einzelnen Staaten, wie das Gesundheitssystem werde. Eine Überraschung war damals nicht nur die Aussage des Generalanwaltes, sondern vielmehr die klare und eindeutige Begründung, die zu dieser Empfehlung führte.
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