22.12.2009 | Apothekenführung
Vorausschauende und gerechte Urlaubsplanung in der Apotheke
von Alexandra Schramm, Medienbüro Medizin, Hamburg
Schwierigkeiten oder Auseinandersetzungen bei der jährlichen Urlaubsplanung sind auch in Apotheken keine Seltenheit. Das Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ ist arbeitsrechtlich höchst problematisch und auch nicht besonders kollegial. Der folgende Beitrag erläutert, wie sich die Urlaubsgestaltung in Ihrer Apotheke möglichst konfliktfrei planen und umsetzen lässt.
Wer hat welchen Urlaubsanspruch?
Jede Angestellte hat nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf bezahlten Urlaub von 24 Werktagen pro Jahr. Zu den Werktagen gehören auch Samstage, aber nicht Sonntage sowie gesetzliche Feiertage. Eine Differenzierung in der Urlaubsdauer zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten besteht nicht. Deshalb beträgt der Mindestjahresurlaub bei einer Vollzeitkraft in einer Fünf-Tage-Woche anteilig 24 : 6 x 5 = 20 Arbeitstage. Für teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche ist der Mindestjahresurlaub dementsprechend umzurechnen (dazu „Apotheker Berater“ Nr. 10/2008, S. 2).
Je nach Alter, Betriebzugehörigkeit und Tarifvertrag kann die Anzahl der Urlaubstage in der Apotheke variieren: So haben beispielsweise laut Bundesrahmentarifvertrag der Apothekengewerkschaft ADEXA und des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheker (BRTV) alle Angestellten altersunabhängig einen Anspruch auf mindestens
33 Tage Erholungsurlaub, der nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit auf 34 Tage steigt (zur Anwendbarkeit der Tarifverträge überhaupt „Apotheker Berater“ Nr. 3/2006, S. 15 ff.).
Laut Gesetz dient Urlaub der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Deshalb sollte der Urlaub zusammenhängend genehmigt werden. Nach § 7 Abs. 2 BUrlG sind das mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage, also zwei Wochen. Laut dem BRTV kann der Apothekeninhaber bei einem Jahresurlaub von mehr als 24 Werktagen verlangen, dass der Jahresurlaub in mindestens zwei Urlaube geteilt wird. Davon muss ein Teil mindestens drei Wochen betragen.
Wünsche und soziale Gesichtspunkte berücksichtigen
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