03.03.2010 | Apothekenmanagement
Das Retaxverfahren: Antworten auf die sieben wichtigsten Fragen von Apothekern
von Dr. Marion Wille, Assessorin, Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Kassel
Nicht selten werden Apotheken mit einer Rechnungskürzung seitens der Krankasse konfrontiert. Doch wie kann es hierzu kommen? Welche Möglichkeiten haben Apotheker/innen, um auf eine sachlich-rechnerische Beanstandung zu reagieren? Antworten auf diese und noch mehr Fragen erhalten Sie in der dreiteiligen Serie zum Thema „Retaxverfahren“. Im folgenden ersten Teil geben wir Ihnen Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen. Im zweiten und dritten Teil erfahren Sie dann, welche Retaxierungsgründe besonders häufig vorkommen und wie Sie darauf reagieren können.
1. Was versteht die Gesetzgebung unter dem Begriff „Retaxverfahren“?
Eine Retaxierung kommt nach der gesetzlichen Definition in Betracht, soweit sich nachträglich herausstellt, dass
- es an einer ordnungsgemäßen ärztlichen Verordnung mangelt,
- ein Arzneimittel nicht vom Leistungskatalog der GKV erfasst wird,
- ein Arzneimittel unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Arzneimittelliefervertrags (ALV) abgegeben worden ist oder
- das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V verletzt ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) haben Bestimmungen - die die Vergütung der Leistungserbringer von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machen - die Funktion zu gewährleisten, dass sich die Leistungserbringung nach den für diese Art der Versorgung geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht.
2. Welche Rechtsfolgen erwarten mich, wenn ich gegen die Regelung verstoße?
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