01.08.2006 | Apothekenmietvertrag
„Starre-Fristen-Rechtsprechung“ gilt für Gewerbemietraum
Wie im Wohnraummietrecht enthält auch die folgende formularmäßige „Schönheitsreparaturenklausel“ in einem gewerblichen Mietvertrag einen zu starren Fristenplan: „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen.“ Diese strenge Formulierung benachteiligt den Mieter unangemessen und führt zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel.
Hinweis: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied damit als erstes Obergericht über die Anwendung der so genannten „Starre-Fristen-Rechtsprechung“ im Gewerbemietrecht, die der Bundesgerichtshof ursprünglich für die Wohnraummiete entwickelt hatte (Urteil vom 4.5.2006, Az: I 10 U 174/05, Abruf-Nr: 061455). Die Unangemessenheit der Fristen führt insgesamt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel. Eine Abtrennung des Fristenplans unter Aufrechterhaltung der übrigen Klausel lehnt das OLG ab.