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  • 01.04.2006 | Apothekenrecht

    Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über einen Außenschalter

    von Rechtsanwälten Sören Kleinke und Anke Harney, Rechtsanwälte Wigge Kleinke Frehse, Osnabrück, www.ra-wigge.de

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass der Apotheker apothekenpflichtige Arzneimittel über einen Außenschalter seiner Apotheke abgeben kann (Urteil vom 14.4.2005, Az: 3 C 9.04, Abruf-Nr: 060743). Damit hat das Gericht seine ursprünglich anderslautende Rechtsprechung aufgegeben (BVerwG, Urteil vom 22.1.1998, Az: 3 C 6.97, Abruf-Nr: 060744).  

    Sachverhalt

    Der Kläger betreibt eine Apotheke, die sowohl über einen Nachtdienstschalter als auch über einen Außenschalter verfügt. Die Kunden der Apotheke können an den Außenschalter herantreten und das Apothekenpersonal über eine Klingel rufen. Die zuständige Behörde untersagte dem Apotheker, apothekenpflichtige Arzneimittel über den Außenschalter außerhalb des Notdienstes abzugeben.  

    Entscheidungsgründe

    Das BVerwG gab jedoch dem Apotheker recht und stellte klar, dass die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über den Außenschalter der Apotheke außerhalb des Notdienstes nicht als Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) anzusehen ist. Die Vorschrift sieht vor, dass Arzneimittel grundsätzlich nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Insofern musste geklärt werden, ob sich auch der Empfänger der Ware bei der Übergabe innerhalb der Apothekenbetriebsräume aufhalten muss. Dazu folgende Einzelheiten:  

     

    Frühere Rechtsprechung

    Nach der alten Rechtsprechung des BVerwG und der die Untersagungsverfügung gegen den Apotheker erlassenden Behörde wurde dies bejaht. Dabei wurde auf den Sinn und Zweck der ApBetrO verwiesen, wonach der Erwerb von Arzneimitteln häufig mit besonderen Risiken behaftet ist. Daher besteht ein erhöhter Beratungsbedarf, der über einen Außenschalter nicht mehr sachgerecht bedient werden kann. Die Arzneimittelsicherheit und die erforderliche Information und Beratung des Kunden sind bei der Abgabe von Arzneimitteln über einen Außenschalter nicht mehr gewährleistet. Die ApBetrO ist vielmehr von dem Gedanken geprägt, dass die Arzneimittelversorgung innerhalb der Apothekenbetriebsräume abgewickelt werden muss.  

     

    Neue Rechtsprechung