30.10.2009 | Apothekenrecht
Abschlag nach § 130a SGB V ist Bruttobetrag
Apotheken erhalten von Pharmaunternehmen einen Abschlag von 6 Prozent auf den Nettoabgabepreis ohne Umsatzsteuer der Arzneimittel (§ 130a Sozialgesetzbuch [SGB] V). Der Bundesfinanzhof geht aber davon aus, dass dieser Rabatt ein Bruttobetrag (mit Umsatzsteuer) ist, da die Summe aus Nettoentgelt und Umsatzsteuer stets dem Bruttoverkaufspreis entsprechen muss. § 130a SGB V enthält auch keine andere Regelung zu den umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem tatsächlich zurückgezahlten Abschlag ergeben (Urteil vom 28.5.2009, Az: V R 2/08, Abruf-Nr: 092810).
Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 2 | ID 131217