01.07.2006 | Apothekenrecht
Kein Anspruch auf Beibehaltung günstiger Notdienstverteilungen
Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen können sich Apotheken nicht in jedem Fall auf bisher für sie günstige Notdienstbereitschaften verlassen (Urteil vom 25.10.2005, Az: 9 K 284/04). Die zuständige Behörde kann die Bereitschaften neu verteilen, zum Beispiel wenn sie die Belastungen der Apotheken in einer Region gleichmäßiger und für alle Apotheken gerecht verteilen will.
Die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts
Schon das Bundesverwaltungsgericht hatte hervorgehoben, dass bei der Verteilung von Apothekennotdienstplänen auf die konkrete örtliche Situation abzustellen ist (Urteil vom 14.12. 1989, Az: 3 C 30.87). Vor allem ist die Entfernung der Patienten zur Apotheke zu berücksichtigen, wobei es keine starren Grenzen gibt. Es müssen die Gegebenheiten vor Ort begutachtet werden, also zum Beispiel die Anzahl der vorhandenen Apotheken, der Ausbau der Infrastruktur in der Region und die zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel. Kein Gewicht hat die Verfügbarkeit von Pkw und Taxen.
Die Entscheidungsgründe des VG Sigmaringen
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine Apotheke ungünstigere Einteilungen der Notfalldienstzeiten hinnehmen muss, wenn die Behörde – wie hier – ermessensfehlerfrei entschieden hat:
- Nach § 4 Abs. 2 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass innerhalb einer Gemeinde oder gemeindeübergreifend abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Dies ist nicht ausschließlich ein ladenschutzrechtliches, sondern auch ein apothekenrechtliches Regelungsinstrument. Somit muss neben dem Arbeitnehmerschutz auch die sichere Arzneimittelversorgung der Patienten beachtet werden.
- § 21 Abs. 2 Nr. 8 Apothekengesetz i.V.m. § 23 Abs. 1 S.1 Apothekenbetriebsordnung bestimmen, dass die Apotheken dienstbereit sein müssen, wenn nicht § 4 Abs. 2 LadSchlG vorschreibt, dass sie geschlossen sind.
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