01.12.2006 | Apothekenrecht
Keine Vergütung bei Verstößen gegen Abgabevorschriften
Verstoßen Apotheker bei der Abgabe von Arzneimitteln gegen Abgabevorschriften, so verlieren sie den vollständigen Vergütungsanspruch. Auch eine abweichende ärztliche Verordnung und die nachträgliche ärztliche Bestätigung des Erfordernisses dieser Abweichung rettet den Apotheker nicht in jedem Fall (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 3.8.2006, Az: B 3 KR 7/05 R, Abruf-Nr: 063277).
Sachverhalt
Ein Apotheker lieferte 1997 und 1998 in vier verschiedenen Fällen auf ärztliche Verordnung teure Hormonpräparate an Patienten. In den Verordnungen hieß es beispielsweise „Medikament 24 IE Amp Nr. 15“ oder „Medikament 18 IE 15 Amp“. In keinem der Fälle entsprach die reguläre Packungsgröße den verordneten Mengen (zum Beispiel Packungsgröße 10, Verordnungsmenge 15). Daher händigte der Apotheker den Patienten beispielsweise eine Packung mit 10 Ampullen sowie 5 weitere Ampullen aus, welche er zuvor auseinzelte.
Unter Hinweis auf den damals geltenden Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung retaxierte die zuständige Krankenkasse die abgerechneten Beträge und machte eine Überzahlung in Höhe von über 17.000 DM geltend. Der Apotheker klagte dagegen und hatte vor dem Landessozialgericht noch Erfolg, nicht aber vor dem BSG.
Praxishinweise
Das BSG führt mit dieser Entscheidung seine restriktive Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Vergütungsansprüchen der Leistungserbringer fort, die nicht nur die Apotheken trifft.
Regel und Ausnahme bei der Medikamentenabgabe
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