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  • 30.03.2009 | Apothekenrecht

    Nationale Preisbindungsvorschriften und grenzüberschreitender Arzneimittelversand

    von Rechtsanwalt Alexander Maur und cand. iur. Andreas Frohn, Kanzlei am Ärztehaus, Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    In Ablehnung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 21. September 2004 (Az: 4 U 74/04, „Apotheker Berater“ Nr. 4/2007, S. 13 f., Abruf-Nr: 071039) hat das OLG Frankfurt die nationalen Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel auch in den Fällen für anwendbar erklärt, in denen ausländische Versandhandelsapotheken deutsche Kunden beliefern (Urteil vom 29.11.2007, Az: 6 U 26/07, Abruf-Nr: 090814).  

    Sachverhalt

    Wie in vergleichbaren Streitfällen (OLG Hamm, a.a.O.; Landgericht [LG] Hamburg, Urteil vom 17.8.2006, Az: 315 O 340/06; LG Saarbrücken, Urteil vom 31.1.2007, Az: 71 O 103/06) ging es auch vorliegend um das umstrittene Ausloben finanzieller Vorteile für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel von einer ausländischen Apotheke. Konkret hatte die hier verklagte niederländische Versandhandelsapotheke deutschen Kunden einen Bonus auf verschreibungspflichtige Medikamente von drei Prozent, mindestens jedoch 2,50 Euro und höchstens 15 Euro pro verordneter Packung versprochen.  

     

    Derartige Rabatte sind nach der deutschen Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) unzulässig und damit wettbewerbswidrig. Es stellte sich allerdings die Frage, ob die AMPreisV nur für inländische Apotheken oder auch für Marketingmaßnahmen ausländischer Apotheken gilt, falls diese auf den deutschen Markt zielen.  

     

    Das erstinstanzlich zuständige LG Darmstadt hatte die in Aussicht gestellten Rabatte zunächst als zulässig eingestuft. Die deutsche AMPreisV sei wegen des grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht anwendbar und auch im Übrigen wurde ein Verstoß gegen nationales Recht verneint. Diese Ausführungen überzeugten das daraufhin angerufene OLG indes nicht.  

    Entscheidungsgründe