01.11.2005 | Apothekenrecht
Positivliste für Nahrungsergänzungsmittel ist mit dem EG-Vertrag vereinbar
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. Juli 2005 entschieden, dass die EU-Richtlinie für Nahrungsergänzungsmittel vom 10. Juni 2002 (Az: 2002/46/EG) rechtmäßig ist und in Kraft bleibt (Az: C-154/04 und C-155/04). Da Nahrungsergänzungsmittel zu dem apothekenüblichen Randsortiment nach § 25 Apothekenbetriebsordnung gehören, gelten für Apotheker die folgenden Einzelheiten:
Was sind Nahrungsergänzungsmittel?
Im Gegensatz zu traditionellen Lebensmitteln sind Nahrungsergänzungsmittel nicht zur normalen Ernährung oder zum Genuss bestimmt. Sie enthalten Nährstoffe in konzentrierter Form und sollen die tägliche Nahrung ergänzen. So enthalten sie als Einzelnährstoff, in Kombinationen oder in hochmolekularen Kohlenhydraten Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente, Fett oder Aminosäuren.
Da viele dieser Stoffe auch in Arzneimitteln enthalten sind, ist nach der äußeren Aufmachung für den Verbraucher oft kaum zu unterscheiden, ob es sich um ein Nahrungsergänzungs- oder ein Arzneimittel handelt. Auch Nahrungsergänzungsmittel werden als Dragees, Kapseln oder Tabletten angeboten. Allerdings müssen Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz überwiegend der Ernährung dienen und dürfen nur Zutaten enthalten, die Lebensmittel oder für die Lebensmittelherstellung zugelassen sind.
Die Positivliste nach der Richtlinie 2002/46/EG
Zweck der 2002 erlassenen Richtlinie 2002/46/EG ist die Harmonisierung der behördlichen Überwachung der Nahrungsergänzungsmittel in den Mitgliedstaaten. Dies soll vornehmlich durch eine Positivliste der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erreicht werden, in der abschließend festgelegt ist, welche Nahrungsergänzungsmittel in welchen Konzentrationsformen auf den EU-Markt dürfen. Deshalb dürfen seit dem 1. August 2003 die Mitgliedstaaten nicht den Handel von Produkten untersagen, die auf der Positivliste stehen. Seit dem 1. August 2005 muss darüber hinaus der Handel mit nicht in der Liste aufgeführten Produkten verboten werden.
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