29.09.2009 | Apothekenrecht
Preisnachlässe auf verschreibungspflichtige Arzneimittel mit kurzer Restlaufzeit?
von Rechtsanwalt Alexander Maur, Kanzlei am Ärztehaus, Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Gemäß § 78 Abs. 3 S. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) müssen pharmazeutische Unternehmer für verschreibungspflichtige Arzneimittel einen einheitlichen Herstellerabgabepreis gewährleisten. So soll sichergestellt werden, dass ein Preiswettbewerb im Hinblick auf verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich über generelle Senkungen des Herstellerabgabepreises, nicht aber über Preisnachlässe im Einzelfall stattfindet. Hintergrund ist, dass Senkungen des Herstellerabgabepreises die Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar senken, während im Einzelfall gewährte Rabatte zwar die Gewinnspanne des Apothekers erhöhen, die Kostenlast der Krankenkassen dabei jedoch unberührt lassen. Dieses Rabattverbot findet auch in Bezug auf Arzneimittel Anwendung, die gegenüber dem Regelfall über eine deutlich verminderte Resthaltbarkeit verfügen (Oberlandesgericht [OLG] München, Urteil vom 15.1.2009, Az: 29 U 3500/08, Abruf-Nr: 092960).
Sachverhalt
Dem Urteil lag die Klage eines Vereins zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu Grunde. Dieser wandte sich gegen das Vorgehen eines pharmazeutischen Unternehmens, das Arzneimittel mit einer Haltbarkeit von nur noch einem bis höchstens viereinhalb Monaten stark vergünstigt an Apotheken abgab. Schon das Landgericht München hatte hierin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel gesehen. Dies wurde nun vom OLG München bestätigt.
Entscheidungsgründe
Zur Begründung führen die Münchner Richter zunächst aus, dass die gesetzgeberische Konzeption durchaus vereinzelte Ausnahmen vorsehe, in denen der einheitliche Herstellerabgabepreis unterschritten werden könne, insbesondere etwa im Falle von Rabattverträgen mit den Krankenkassen. Jedoch sei der hier in Rede stehende Fall unter keine der gesetzlich verankerten Privilegierungen zu fassen.
Würde angesichts dieser Ausgangslage aber eine weitere außergesetzliche Ausnahmekonstellation durch die Rechtsprechung geschaffen, in denen der einheitliche Herstellerabgabepreis nicht bindend sei, so würde hierdurch nach Auffassung der Richter der gesetzgeberische Wille unterlaufen und durch die Rechtsprechung in originär legislative Befugnisse eingegriffen.
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