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  • 01.04.2007 | Apothekenrecht

    Rechtsweg bei Konkurrentenklage wegen Boni-Gewährung

    Nach dem Oberlandesgericht (OLG) München sind für die Klage eines Apothekers gegen eine Versandapotheke wegen der Werbung mit Sonderzahlungen für die Einlösung von Privat- und Kassenrezepten nicht die Sozial-, sondern die Zivilgerichte zuständig (Beschluss vom 15.1.2007, Az: 29 W 2942/06, Abruf-Nr: 070927).  

    In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Apothekerin von einer niederländischen Versandapotheke es zu unterlassen, Kassenpatienten einen Bonus in Höhe der halben gesetzlichen Zuzahlung und Privatpatienten einen Treuebonus in Höhe von drei Euro für jedes eingelöste Rezept anzubieten. Die beklagte Versandapotheke rügte die Zuständigkeit des deshalb angerufenen Landgerichts mit folgender Behauptung: Zuständig seien die Sozialgerichte, weil es in der Sache um „Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung“ gehe. Die Gewährung der Boni betreffe nämlich den Regelungszweck der Zuzahlung, wonach insbesondere das Ausgabe- und Preisbewusstsein der Versicherten gestärkt und ein überhöhter Verbrauch von Arzneimitteln verhindert werden sollen. Dieser Argumentation folgte das OLG München indes nicht. Eine „Angelegenheit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)“ liege vielmehr nur vor, wenn auch ein unmittelbarer Bezug des Rechtsstreits zu den Funktionen einer Partei als Leistungsträger oder -erbringer besteht. Davon könne im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein: Das Anbieten von Treueboni für Privatrezepte betreffe das System der GKV nicht einmal mittelbar. Aber auch das Gewähren von Boni für Kassenrezepte stelle sich lediglich als Verkaufsförderungsmaßnahme gegenüber potenziellen Kunden dar, weil die Zuzahlungspflicht als solche erhalten bleibe.  

    (Mitgeteilt von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de) 

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 1 | ID 85025