04.02.2009 | Apothekenrecht
Stundung von Zuzahlung für preisgebundene Arzneimittel ist rechtswidrig
von Rechtsanwalt Alexander Maur und cand. iur. Andreas Frohn, Kanzlei am Ärztehaus, Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat festgestellt, dass eine in Form einer Stundung gewährte Vergünstigung auf die gesetzliche Zuzahlung den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung widerspricht und somit unzulässig ist (Beschluss vom 16.10.2008, Az: 13 ME 162/08, Abruf-Nr: 083956). Der im Hinblick auf die Zuzahlung gewährte Zahlungsaufschub wird dabei als rechtlich nicht vorgesehener Rabatt auf den verbindlichen Apothekenpreis eingestuft.
Sachverhalt
Die aktuelle Entscheidung knüpft an eine Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 20. Juni 2008 an (siehe „Apotheker Berater“ Nr. 9/2008, S. 17 f.). Gegenstand beider Beschlüsse war das Verhalten einer Versandapotheke, die mit einzelnen Krankenkassen vereinbarte, dass die Apotheke „Zuzahlungsgutscheine“ an die Krankenkassen versendet, die diese sodann gegenzeichnen und ihren Versicherten zur Einlösung weiterleiten. Bei einer Bestellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln über die Versandapotheke und Vorlage des Gutscheins sollten die Versicherten von der gesetzlich vorgesehen Zuzahlung befreit werden. Wirtschaftlich sollte dabei die Apotheke die Zuzahlung tragen, denn sie rechnete gegenüber den Krankenkassen ab, als habe sie die Zuzahlung tatsächlich eingezogen.
Nachdem die Bemühungen eines Wettbewerbsvereins wegen Unanwendbarkeit des Wettbewerbsrechts erfolglos geblieben waren, untersagte die zuständige Apothekerkammer die Verwendung der Gutscheine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der hiergegen gestellte Eilantrag mit dem Ziel, den Sofortvollzug bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits auszusetzen, blieb sowohl vor dem VG Osnabrück als auch vor dem OVG Niedersachsen erfolglos.
Bereits während des Verfahrens war den Empfängern der Coupons mitgeteilt worden, dass die Gutscheine derzeit nicht einlösbar seien, die Zuzahlung aber jedenfalls bis zum 30. Juni 2009 gestundet würde. An diesem Versprechen, das Gegenstand der aktuellen Entscheidung ist, wurde auch nach dem geschilderten Beschluss der niedersächsischen Richter von Juni 2008 festgehalten. Unter erneuter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagte die Apothekerkammer auch das Stunden der Zuzahlung. Die gegen den Sofortvollzug gerichteten Maßnahmen blieben erstinstanzlich wiederum erfolglos, sodass erneut das OVG Niedersachsen zu entscheiden hatte. Dieses bestätigte die Vorinstanz unter Verweis auf eine frühere Entscheidung zu den Zuzahlungsgutscheinen und bewertete die Zuzahlungsstundung als unzulässig.
Entscheidungsgründe
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