01.03.2007 | Apothekenrecht
Verstoß gegen das Zuweisungsverbot
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat einen Apotheken-Kaufvertrag als sittenwidrig und damit nichtig bewertet, weil die konkrete Gefahr bestand, dass der vom Veräußerer in Absprache mit zwei niedergelassenen Ärzten betriebene berufsrechtswidrige Hol- und Bringdienst für hochpreisige Medikamente durch den Nachfolger fortgesetzt werden könnte (Urteil vom 29.8.2006, Az: 19 U 39/06, Abruf-Nr: 070221).
Sachverhalt
Der klagende Apotheker A hatte für hochpreisige, kühletikettenpflichtige Medikamente einen Hol- und Bringdienst gegenüber zwei ortsansässigen Ärzten etabliert. Die vorgehaltenen Medikamente wurden täglich telefonisch von den Arztpraxen bestellt, per Botendienst überbracht und dort gegen das ausgestellte Rezept ausgeliefert, so dass die betroffenen Patienten gar nicht mehr in Erscheinung traten. Die auf diese Weise erzielten Umsätze machten circa 55 Prozent des Gesamtumsatzes der A-Apotheke aus.
Als A mit N einen Kaufvertrag über die A-Apotheke schloss, wurde der Kaufpreis von 300.000 Euro an diesem Umsatz der Apotheke ausgerichtet. Tatsächlich betrieb N die Apotheke aber lediglich für knapp vier Wochen und trat sodann vom Kaufvertrag zurück. Eine Fortführung der Apotheke wäre ihm nur möglich gewesen, wenn er den rechtswidrigen Hol- und Bringdienst gegenüber der Apothekenaufsichtsbehörde verschwiegen und somit eine unrichtige, strafbewehrte eidesstattliche Versicherung abgegeben hätte, um eine Betriebserlaubnis zu erlangen. A konnte die Apotheke anderweitig letztlich nur noch für 30.000 Euro veräußern und verlangte deshalb von N Schadenersatz.
Entscheidungsgründe
Das OLG Hamm hat die Schadenersatzansprüche des A abgewiesen, da der Kaufvertrag insgesamt sittenwidrig ist. Die mit den beiden Ärzten getroffene Absprache sowie der damit ineinandergreifende Hol- und Bringdienst verstoßen gegen das in § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG) niedergelegte „Zuweisungsverbot“. Ziel dieser Regelung ist die strikte Trennung zwischen dem Beruf des Apothekers und dem des Arztes. Da im vorliegenden Fall aber der Kaufpreis an dem auf dem Hol- und Bringdienst basierenden hohen Umsatz ausgerichtet war, war die Gefahr begründet, dass der Nachfolger die Bevorzugung einzelner Ärzte fortsetzen würde.
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