26.02.2009 | Apothekenrecht
Zahlungsrückstand des Apothekers und verlängerter Eigentumsvorbehalt
von Rechtsanwalt Alexander Maur und cand. iur. Andreas Frohn, Kanzlei am Ärztehaus, Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Reichweite des sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalts in einem für Apotheker relevanten Sachverhalt präzisiert (Urteil vom 17.1.2008, Az: 27 U 155/07, Abruf-Nr: 083957).
Hinweis: Mit dem (einfachen) Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Beim sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt wird zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart, dass der Käufer die Ware an Dritte weiterveräußern darf, obwohl er (noch) nicht Eigentümer ist. Im Gegenzug tritt der Käufer dem Verkäufer den Erlös aus dem Weiterverkauf im Voraus ab. Sowohl der einfache als auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt sollen den Verkäufer im Falle einer Insolvenz des Käufers absichern. Entsprechende Vereinbarungen sind im Geschäftsverkehr üblich.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen einer Apotheke und einer Apothekergenossenschaft zu Grunde. Teil des Liefervertrages war ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zugunsten der Genossenschaft im Hinblick auf die aus der Weiterveräußerung der Ware resultierenden Forderungen.
Im konkreten Fall zog der belieferte Apotheker seine Forderungen aus dem Weiterverkauf indes nicht selbst ein, sondern beauftragte hiermit eine Apothekenabrechungsstelle. Die Forderungen wurden zu diesem Zweck allerdings nicht an die Abrechnungsstelle abgetreten.
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