26.02.2008 | Apothekenrecht
Zulässiger Zusatz „Internationale Apotheke“
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat einem Apotheker Recht gegeben, der für die Firma seiner Apotheke den Zusatz „Internationale Apotheke“ gewählt hatte (Urteil vom 17.1.2008, Az: 3 C 1.07, Abruf-Nr: 080618).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Wegen des Irreführungsverbots des § 18 Abs. 2 Handelsgesetzbuch hatte die Apothekerkammer einem Apotheker aus Westfalen untersagt, den Firmenzusatz „Internationale Apotheke“ zu führen. Gegenüber dem Verbraucher werde der falsche Eindruck erweckt, dass sich das Apotheken-Sortiment von dem der Mitbewerber unterscheide.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster sah dies genauso. Das Spektrum möglicher Erwartungen des informierten Durchschnittsverbrauchers reiche bei der Bezeichnung „Internationale Apotheke“ weit: von der Annahme, die Apotheke sei über den üblichen regionalen Marktbereich einer Apotheke hinaus tätig und betreibe Filialen im Ausland, über den Eindruck, die Apotheke sei in erheblichem Umfang grenzüberschreitend tätig, bis hin zu der Vorstellung, die Apotheke gebe ausländische Medikamente besonders günstig ab bzw. verfüge über eine erhöhte Sprach- oder Beratungskompetenz in Bezug auf ausländische Arzneimittel. Entscheidend sei hier gewesen, dass gar keine gängigen ausländischen Arzneimittel in einem nennenswerten Umfang vorgehalten wurden (vergleiche auch Verbringungsverbot ausländischer Arzneimittel nach § 73 AMG, § 18 ApBetrO).
Der Tatsache, dass in der Apotheke ausländische Arzneimittel ohne deutsche Zulassung ebenso wenig vorrätig gelagert waren wie in allen anderen Apotheken, maßen die Leipziger BVerwG-Richter – anders als die Vorinstanzen – keine entscheidende Bedeutung zu: Es sei mehr als fraglich, ob die Verbraucher entsprechende Erwartungen hegen würden. Überdies sei der Apotheker unstreitig intensiv auf dem Gebiet des Imports ausländischer Arzneimittel tätig.
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