26.02.2009 | Apothekenrecht
Zur Zulässigkeit der Arzneimittelabgabe über Terminals
von Rechtsanwalt Alexander Maur, Kanzlei am Ärztehaus, Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Mit Urteil vom 21. November 2008 hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz als erstes deutsches Gericht die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln über ein Arzneimittelterminal unter gewissen Bedingungen für zulässig erachtet (Az: 4 K 375/08, Abruf-Nr: 090556).
Sachverhalt
Das streitgegenständliche Terminal - hier das sogenannte Rowa Visavia-System - funktioniert ähnlich wie ein Selbstbedienungsautomat. Es ermöglicht die Abgabe von Arzneimitteln ohne unmittelbar persönlichen Kontakt zum Apotheker wie folgt:
- Handelt es sich bei dem angeforderten Arzneimittel um ein freiverkäufliches Präparat, so wird dieses nach Auswahl am Bildschirm direkt an den Kunden ausgegeben.
- Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Medikamenten tritt zunächst der Apotheker mittels Bildtelefonie mit dem Kunden in Kontakt. Falls erforderlich wird das vom Automaten eingezogene und gescannte Rezept vom Apotheker mittels Bildschirm geprüft. Der Apotheker gibt sodann das Arzneimittel für den Ausgabeschacht frei, der von ihm über eine Kamera eingesehen werden kann. Nach erneuter Prüfung des dort befindlichen Arzneimittels kann schließlich der Zugriff des Kunden auf das Ausgabefach gestattet werden.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des VG Mainz verstößt der beschriebene Abgabeterminal nicht gegen die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Streitig war dabei zunächst, ob der Apotheker durch den Einsatz eines Abgabeterminals seiner in § 20 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) statuierten Pflicht zur Beratung in genügendem Maße nachkommen kann. Dies erschien fraglich, da der Apotheker zwar mittels Bildtelefonie mit dem Kunden in Kontakt treten kann, gewisse Beratungsleistungen - wie zum Beispiel das Demonstrieren einer bestimmten Anwendung (Insulin-Pen, Asthmaspray, etc.) - allerdings nicht erfolgen können. Auch die einem Beratungsgespräch in der Apotheke innewohnende Vertraulichkeit könnte durch äußere Faktoren (Andrang am Terminal, keine Abstandslinien etc.) gestört werden.
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