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  • 04.02.2009 | Arbeitsrecht

    Branchenübliche Formulierungen in Arbeitszeugnissen

    Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) müssen Arbeitszeugnisse branchenübliche Formulierungen enthalten (Urteil vom 12.8.2008, Az: 9 AZR 632/07, Abruf Nr: 082924).  

    Dabei müssen Arbeitgeber die Grundsätze der Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit beachten. Aus diesem Grund darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere Aussage über den Arbeitnehmer treffen, als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche. Fehlen in einem Zeugnis ohne sachliche Rechtfertigung die in der Branche des Arbeitnehmers üblichen Formulierungen, so kann dies ein unzulässiges Geheimzeichen darstellen. Die Folge davon ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine entsprechende Ergänzung des Zeugnisses hat. Außerdem muss das Zeugnis die Leistung und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben.  

    Welchen weiteren Inhalt das Zeugnis im Einzelfall haben muss, bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch, der je nach Branche oder Berufsgruppe unterschiedlich ist. Unter www.iww.de im Online-Service finden Sie in der Rubrik „Checklisten“ die Vorgaben für Aufbau und Noten von Arbeitszeugnissen sowie unter „Musterverträge“ eine Vorlage, die Sie für Ihre Apotheken-Mitarbeiter nutzen können.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 1 | ID 124297