01.12.2009 | Arbeitsrecht
Ein Arbeitszeugnis ist zügig zu erstellen
von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Arbeitgeber sollten ihrer Pflicht zur Erteilung eines Endarbeitszeugnisses zügig innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit nachkommen, um etwaigen Schadenersatzansprüchen des ehemaligen Arbeitnehmers vorzubeugen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 1.4.2009, Az: 1 Sa 370/08, Abruf-Nr. 092364).
Entscheidungsgründe
Ein Arbeitszeugnis ist unmittelbar zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Der Anspruch sei somit regelmäßig sogleich fällig. Notwendig sei aber die Einräumung einer angemessenen Bearbeitungszeit zwischen drei Tagen und drei Wochen - jeweils abhängig von den betrieblichen Erfordernissen.
Unabhängig dessen komme ein Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Zeugniserteilung nur in Betracht, wenn eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliege, die dieser zu vertreten und die im Weiteren den entstandenen Schaden kausal verursacht habe.
Diese Schadenersatzpflicht könne bei einem Mitverschulden des betroffenen Arbeitnehmers gemindert oder gar ausgeschlossen sein. Insofern müsste sich der klagende Arbeitnehmer im vorliegenden Fall anlasten lassen, dass er die umgehende Erteilung eines Endzeugnisses nicht (dringend) angemahnt hatte, obwohl er in Bewerbungsgesprächen stand. Unter Zurückstellung des Berichtigungsbegehrens für eine erste Fassung seines Zeugnisses hätte er mindestens ein vorläufiges Endzeugnis unter Fristsetzung verlangen müssen.
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