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  • 01.09.2007 | Arbeitsrecht

    Kündigung wegen privater Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ausnahmsweise auch ohne Abmahnung

    Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt festgestellt, dass eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit sozial gerechtfertigt sein kann (Urteil vom 31.5.2007, Az: 2 AZR 200/06, Abruf-Nr: 072544). Auf eine vorherige Abmahnung kann aber nur verzichtet werden, wenn eine schwere Vertragspflichtverletzung wie zum Beispiel die exzessive Nutzung des Mediums Internet gegeben sei. Denn bei einer „schweren Pflichtverletzung“ sei dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns regelmäßig ebenso erkennbar wie der Umstand, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten offensichtlich nicht hinnehmen werde.  

     

    Praxistipp: Eine Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung hat nur in Ausnahmefällen Bestand. In der Praxis empfiehlt es sich daher, zunächst das Gespräch mit dem Mitarbeiter zu suchen und dann – unter Einholung anwaltlichen Rats – eine Abmahnung auszusprechen.  

     

    Ferner kann eine klare Regelung für die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz sinnvoll sein. Diese kann ein vollständiges Verbot der privaten Nutzung beinhalten. Denkbar ist aber auch, eine private Internetnutzung in geringfügigem Umfang davon abhängig zu machen, dass die Mitarbeiter sich im Gegenzug mit Stichproben und Kontrollen ihres Nutzerverhaltens einverstanden erklären. (mitgeteilt von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de)