01.10.2008 | Arbeitsrecht
Kürzung des 13. Monatsgehalts nur bei Vorlage konkreter Zahlen
von RA Dr. Tobias Eickmann und RRef Vera Keisers, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Mit Urteil vom 20. Februar 2008 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Apotheker das 13. Monatsgehalt ihrer Angestellten im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für Apothekenmitarbeiter/innen (BRTV) nur dann aus wirtschaftlichen Gründen kürzen können, wenn sie die Notwendigkeit hierfür durch konkrete Angaben belegen (Az: 10 AZR 119/07, Abruf-Nr: 082663).
Sachverhalt
Eine Apothekenangestellte hatte gegen ihren Arbeitgeber, einen Apotheker, auf Restzahlung des 13. Monatsgehaltes für das Jahr 2005 geklagt. Beide Parteien sind tarifgebunden, sodass auf das Arbeitsverhältnis der BRTV Anwendung fand. Dieser Tarifvertrag sah für das Jahr 2005 ein tarifliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von knapp 1.800 Euro vor. Die Angestellte wurde jedoch übertariflich bezahlt und erhielt monatlich knapp 2.400 Euro brutto. Als 13. Monatsgehalt erhielt sie über Jahre hinweg ein volles zusätzliches übertarifliches Gehalt.
Im Jahr 2005 zahlte der Apotheker als 13. Gehalt aber nur etwa 1.500 Euro, also ca. 60 Prozent des übertariflichen Lohns. Zur Begründung berief er sich auf § 18 Nr. 6 BRTV, wonach das 13. Monatsgehalt (Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes) auf bis zu 50 Prozent reduziert werden kann, wenn „sich dies dem Apothekeninhaber aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt“. Dazu wies er schriftlich auf den gesunkenen Ertrag und einen Umsatzeinbruch hin. Als Anlage fügte er ein Schreiben seines Steuerberaters zur Kostenentwicklung der Apotheke sowie eine grafische Darstellung der Umsatzentwicklung bei.
Daraufhin klagte die Angestellte auf Zahlung des ausstehenden Differenzbetrags in Höhe von etwa 900 Euro und bekam in allen Instanzen recht.
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