03.06.2009 | Arbeitsrecht
Kurzarbeit als Option auch für Apotheken
Angesichts der angespannten globalen Wirtschaftslage kann Kurzarbeit auch in Apotheken ein (arbeitsrechtliches) Instrument sein, um angemessen auf verminderte Kunden-Frequenz und Verluste beim OTC-Umsatz reagieren zu können. Die Apotheke muss also nicht sofort qualifizierte und eingearbeitete Fachkräfte aufgeben, die später vielleicht wieder gebraucht werden.
Vorteile von Kurzarbeit
Kurzarbeit bewirkt das Ruhen der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis, also der Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Die jeweiligen Nebenpflichten bleiben bestehen. Der Vorteil für die Apotheken besteht darin, dass bei einer schwierigen wirtschaftlichen Lage Personalkosten reduziert und Kündigungen vermieden werden können. Der für die Mitarbeiter/innen durch die Arbeitszeitreduzierung entstehende Verdienstausfall wird durch den Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeglichen.
Die gesetzlichen Neuregelungen
Bereits mit dem sogenannten Konjunkturpaket I ist die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an von 12 auf 18 Monate verlängert worden. Diese Verlängerung war zunächst auf das Jahr 2009 befristet und soll die Unternehmen von den Sozialversicherungsabgaben entlasten.
Die betroffenen Arbeitgeber bekommen nun durch das Konjunkturpaket II für die Jahre 2009 und 2010 bei Kurzarbeit die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge hälftig durch die Bundesagentur für Arbeit zurück (= Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland). Nutzen die Arbeitgeber die Zeiten von Kurzarbeit zur beruflichen Weiterqualifizierung der Arbeitnehmer, sollen sie auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet bekommen.
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