Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 22.04.2009 | Arbeitsrecht

    Längere Kündigungsfristen auch für junge Arbeitnehmer

    Nach dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein ist damit zu rechnen, dass die Arbeitsgerichte bei jüngeren Arbeitnehmern künftig längere Kündigungsfristen ansetzen werden (Urteil vom 28.5.2008, Az: 3 Sa 31/08, Abruf-Nr: 090012).  

    Hintergrund: In § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen festgelegt. Je nach Beschäftigungsdauer werden diese immer länger, um nach 20 Jahren die maximale Länge von sieben Monaten zu erreichen. In § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB heißt es: „Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“ Bislang wurde diese Bestimmung als rechtmäßig anerkannt und auch angewendet.  

    Nun hat das LAG im Fall einer Zahnarzthelferin entschieden, dass die Vorschrift gegen den europarechtlichen Gleichheitssatz verstößt und deshalb nicht anwendbar ist. Es handele sich um eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters. Deshalb gelte für die klagende Helferin, die bei Ausspruch der Kündigung 25 Jahre alt und schon gut fünf Jahre beschäftigt war, eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Konsequenz: Der Arbeitgeber musste ihr noch für zwei weitere Monate Lohn zahlen.  

    Fazit: Zwar gibt es hierzu noch kein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, jedoch haben die Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg und Düsseldorf bereits ähnlich entschieden. Es ist daher damit zu rechnen, dass sich diese Rechtsprechung festigt. Dies sollte bei entsprechenden Personalplanungen bzw. Kündigungen bedacht werden.  

    (mitgeteilt von RA FA MedizinR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de)